Betriebsarzt: Bundesweite arbeitsmedizinische Betreuung.

Sie möchten die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt von einem erfahrenen Dienstleister erledigt wissen? Dann sind Sie bei Gefährdungs-Beurteilungen.com an der richtigen Adresse. Wir vereinen Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin kompetent unter einem Dach und stehen Ihnen mit unserem Expertenteam deutschlandweit zur Verfügung.

Die Bereitstellung eines Betriebsarztes ist gesetzlich verankert und zählt zu Ihren Fürsorgepflichten als Arbeitgeber. Denn Sie tragen die Verantwortung für die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und erfüllen damit alle gesetzlichen Vorgaben.

Ob regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung oder Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Wir bieten Ihnen nicht nur individuelle und rechtssichere Lösungen, sondern auch eine unkomplizierte Zusammenarbeit zu vorteilhaften Konditionen.

betriebsarzt

Wofür ist der Betriebsarzt zuständig?

Welche Aufgaben ein Betriebsarzt in einem Unternehmen übernimmt ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt, konkret in § 3 ASiG „Aufgaben der Betriebsärzte“:

„Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.“

Die wichtigsten Aufgaben des Betriebsarztes sind:

  • Beratung des Arbeitgebers zu allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, z.B. bei der Planung und Ausführung von Betriebsanlagen, Auswahl von Arbeitsmitteln und Körperschutzmitteln, Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie Organisation der Ersten Hilfe
  • Beurteilung, Untersuchung und arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, einschließlich Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse
  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten, Feststellung von Mängeln, Vorschläge zu deren Beseitigung und Überwachung der Durchführung von Schutzmaßnahmen
  • Achten auf die richtige Nutzung der Körperschutzmittel
  • Untersuchung und Auswertung arbeitsbedingter Erkrankungen, Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Krankheiten
  • Information und Belehrung der Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Mitwirkung bei der Planung und Schulung von Ersthelfern und medizinischem Hilfspersonal
  • Auf Wunsch Mitteilung der Untersuchungsergebnisse an die Arbeitnehmer

Was definitiv nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes gehört, ist die Überprüfung, ob Krankenmeldungen berechtigt sind oder nicht.

Der § 3 im Arbeitssicherheitsgesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert. Diese Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschreibt u. a. die Aufgaben und den Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung im Betrieb und legt fest, wie diese in der Praxis durchgeführt werden soll. Je nach Betriebsgröße und den jeweiligen Gefährdungen vor Ort wird dabei zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden.

Sie möchten erfahren, wie die betriebsärztliche Betreuung konkret in Ihrem Unternehmen geregelt ist? Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Beratung.

Unsere Dienstleistungen als Betriebsarzt.

Ab welcher Betriebsgröße ist ein Betriebsarzt Pflicht?

Sie sind verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen, wenn Sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Grundlage dafür bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (§2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten“).

Für kleinere Betriebe ist es nicht notwendig, einen eigenen Betriebsarzt fest anzustellen. Häufig genügt es, mit einem externen arbeitsmedizinischen Dienst, wie Gefährdungs-Beurteilungen.com oder über die Berufsgenossenschaft (BG) zusammenzuarbeiten.

Welche konkreten Einsatzzeiten für Betriebsärzte festgelegt sind, ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2 und hängt von der Betriebsgröße sowie der Gefährdungslage ab. Für die Grundbetreuung sind beispielsweise Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Stunden pro Jahr und pro Beschäftigten definiert. Typische Werte liegen je nach Branche und Gefährdung meist zwischen 0,2 und 2,5 Stunden pro Jahr für jeden Mitarbeiter.

Wenn Sie konkrete Informationen zu den Betreuungsformen und Einsatzzeiten Ihres Betriebsarztes gemäß DGUV Vorschrift 2 wünschen, beraten wir Sie gerne individuell und praxisnah für Ihren Betrieb.

Wie muss ein Betriebsarzt bestellt werden?

Ein Betriebsarzt muss schriftlich bestellt werden. Grundlage hierfür ist § 2 ASiG, der die Bestellung von Betriebsärzten regelt. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde oder Ihres Unfallversicherungsträgers nachweisen zu können, wie Sie dieser Bestellpflicht nachgekommen sind.

Neu: Digitale und telefonische Beratung durch Betriebsarzt

Mit der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 ist erstmals die digitale und telefonische Beratung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausdrücklich zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor durch den Betriebsarzt (oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) ein persönlicher Eindruck vom Betrieb gewonnen wurde, beispielsweise durch eine Vor-Ort-Begehung.

Die Tele- oder Onlinebetreuung darf bei der Grundbetreuung bis zu einem Drittel der vereinbarten Einsatzzeit ausmachen. Der zuständige Unfallversicherungsträger kann diesen Anteil in begründeten Fällen auf bis zu 50 Prozent erhöhen (§ 6 DGUV Vorschrift 2 „Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“, S. 5)

Was kostet ein Betriebsarzt?

Grundbetreuung*

ab
15 / Mitarbeiter im Monat
  • Inkl. aller Fahrt- und Spesenkosten
  • Bereitstellung Betriebsarzt
  • Teilnahme an ASA-Sitzungen
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Beratung
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Weitere SiFa Dienstleistungen

alles aus einer Hand
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Betriebsanweisungen
  • Lärmmessungen am Arbeitsplatz
  • Regalprüfungen
  • Vorbereitung auf BG Kontrolle

FAQ Betriebsarzt

Es gibt drei Haupttypen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, deren Auswahl und Durchführung sich nach der konkreten Gefährdung am Arbeitsplatz richten. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Untersuchungen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verankert. Der § 3 ArbMedVV beschreibt beispielsweise die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

  1. Pflichtvorsorge: Sie ist in 4 ArbMedVV geregelt und ist immer dann vorgeschrieben, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit erhöhtem Gesundheitsrisiko ausüben. Arbeitgeber müssen diese Untersuchung veranlassen, bevor eine Tätigkeit aufgenommen werden darf. Zu den Beispielen gehören der Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest oder Blei, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Arbeiten mit physikalischen Einwirkungen wie Lärm, starker Hitze oder Kälte. Auch Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder besonderer Schutzausrüstung (wie beispielsweise die PSAgA – persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) fallen unter die Pflichtvorsorge. Beschäftigte dürfen erst nach erfolgreicher Vorsorgeuntersuchung für diese Aufgaben eingesetzt werden.

  2. Angebotsvorsorge: In 5 ArbMedVV ist festgelegt, dass die Angebotsvorsorge von Arbeitgebern bei bestimmten Tätigkeiten aktiv angeboten werden muss, wobei die Teilnahme für die Beschäftigten stets freiwillig bleibt. Davon betroffen sind beispielsweise Bildschirmarbeiten von mehr als vier Stunden täglich (sog. G37 Untersuchung), Tätigkeiten mit mäßiger Lärmbelastung zwischen 80 und 85 dB(A), Feuchtarbeit oder das längere Tragen von Schutzhandschuhen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber das Angebot dokumentiert, die Mitarbeitenden für die Teilnahme freistellt und die Kosten übernimmt

  3. Wunschvorsorge: Diese ist in 5a ArbMedVV geregelt und ist gemäß § 11 ArbSchG („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) regelmäßig anzubieten. Die Wunschvorsorge erlaubt jedem Beschäftigten, unabhängig von einer konkreten Gefährdung, auf eigenen Wunsch eine arbeitsmedizinische Untersuchung in Anspruch zu nehmen, wenn gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit der Tätigkeit bestehen. Dieses Anliegen darf der Arbeitgeber nur dann ablehnen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung eine Gesundheitsgefährdung eindeutig ausgeschlossen werden kann. Die Wunschvorsorge ist besonders bei Unsicherheiten bezüglich Feuchtarbeit, häufigem Kontakt mit Gefahrstoffen oder lang andauernder Bildschirmarbeit empfehlenswert.

Arbeitsmedizin und die Tätigkeit als Betriebsarzt sind eng miteinander verknüpft, aber nicht identisch. Arbeitsmedizin bezeichnet das medizinische Fachgebiet, das sich speziell mit dem Erhalt und der Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz beschäftigt. Sie umfasst die Prävention, Erkennung und Behandlung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie die Beurteilung von Arbeitsbedingungen aus gesundheitlicher Sicht.

Ein Betriebsarzt ist ein Arzt, der im Auftrag des Unternehmens die Aufgaben der Arbeitsmedizin im Betrieb erfüllt. Damit ein Arzt diese Funktion übernehmen darf, muss er über die entsprechende Qualifikation verfügen: Laut § 3 DGUV Vorschrift 2 (S. 3) ist die „arbeitsmedizinische Fachkunde“ gegeben, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

Das bedeutet: Jeder Betriebsarzt besitzt die spezielle Qualifikation in Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin. Während die Arbeitsmedizin als Fachgebiet allumfassend ist, bezieht sich der Begriff „Betriebsarzt“ auf die konkrete Rolle und Funktion des Arztes im Betrieb.

Das entscheiden Sie selbst. Wichtig ist, dass der Betriebsarzt die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde gemäß § 3 DGUV Vorschrift 2 nachweisen kann und idealerweise auch Erfahrung in Ihrer Branche mitbringt. Die Art der Zusammenarbeit sollte zu Ihrer Unternehmensgröße und den jeweiligen Tätigkeiten passen.

Dabei haben Sie die Wahl, ob Sie einen selbstständigen Betriebsarzt, eine arbeitsmedizinische Praxis oder einen externen arbeitsmedizinischen Dienstleister damit beauftragen. Gefaehrdungs-Beurteilungen.com unterstützt Sie bundesweit und bietet erfahrene Betriebsärzte für Betriebe jeder Größe und Branche an.

Wie hoch sind die kosten für einen Betriebsarzt für den Arbeitgeber?

Die Kosten für einen Betriebsarzt können je nach Unternehmen und Leistungsumfang unterschiedlich ausfallen. Für die gesetzlich vorgeschriebene Grundbetreuung beginnen die Kosten ab etwa 18 Euro pro Mitarbeiter. Zusatzleistungen wie Betriebsbegehungen oder arbeitsmedizinische Beratungen werden häufig als Stundenlohn abgerechnet, der typischerweise bei rund 139 Euro pro Stunde liegt.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden entweder als Pauschale oder ebenfalls nach Stundenaufwand berechnet. Wichtig zu wissen ist: Als Arbeitgeber müssen Sie sämtliche Kosten übernehmen, unabhängig davon, ob es sich um Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge handelt.

Die genauen Kosten hängen von Ihrer Betriebsgröße, Branche und den individuell gewünschten Leistungen ab.

Kontaktieren Sie uns gerne, um ein individuelles und unverbindliches Angebot für die betriebsärztliche Betreuung in Ihrem Unternehmen zu erhalten.

Ihr bundesweiter Anbieter für Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mit unseren erfahrenen Betriebsärzten, GefahrstoffbeauftragtenGefahrgutbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen wir Unternehmen deutschlandweit und umfassend in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Zusätzlich zur arbeitsmedizinischen Betreuung erhalten Sie damit alle wichtigen Arbeitsschutzleistungen von uns – vor Ort bei Ihnen im Betrieb oder flexibel digital. So erfüllen Sie sämtliche gesetzlichen Vorgaben effizient und kostengünstig aus einer Hand.

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