DGUV V2

DGUV Vorschrift 2: Zeitgemäße Arbeitsschutzbetreuung

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Mit der überarbeiteten Fassung der DGUV Vorschrift 2, die Ende November 2024 von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschlossen wurde, gelten ab April 2025 einige Neuerungen im Bereich der Arbeitsschutzbetreuung. Die Unfallverhütungsvorschrift wurde gezielt modernisiert, um den aktuellen Herausforderungen der Arbeitswelt besser zu begegnen und die Umsetzung des Arbeitsschutzes in Betrieben zu erleichtern. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen mithilfe von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten einfacher umzusetzen.

Erfahren Sie jetzt, welche konkreten Änderungen die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 mit sich bringt, wie Sie die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Ihrem Betrieb am besten regeln. 

Die DGUV V2 und die Betreuungspflichten für Unternehmer

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und beschreibt, wie Unternehmen die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen. Gemäß dem ASiG ist jeder Unternehmer ab dem ersten Mitarbeitenden verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch von qualifizierten Fachleuten beraten zu lassen. Diese Aufgaben übernehmen in der Regel Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte (§ 2 ASiG) sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG).

Wie eingangs erwähnt, hat die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen neuen Mustertext der DGUV Vorschrift 2 beschlossen.

  • Die aktualisierte Vorschrift trägt nun den Titel „DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und wird seit April 2025 sukzessive von den Unfallversicherungsträgern eingeführt.
  • Ergänzend gibt die neue DGUV Regel 100-002 praxisnahe Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung der DGUV V2 im Betrieb.

Die wichtigsten Neuerungen der DGUV Vorschrift 2 im Überblick:

  • Die Grenze für Kleinbetriebe wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit können sich nun auch Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum (KPZ-Portal) ihrer Berufsgenossenschaft betreuen lassen, sofern die jeweilige BG dies vorsieht. Die Berechnung der Beschäftigten erfolgt anhand des jährlichen Durchschnitts, wobei Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt werden.

  • Neu ist außerdem, dass sich künftig auch Absolventen aus weiteren Fachrichtungen – etwa Arbeits- und Organisationspsychologie, Chemie, Physik, Biologie, Humanmedizin, Arbeitshygiene, Arbeitswissenschaft oder Ergonomie – zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren und bestellen lassen können. Ziel ist es, besonders in größeren Betrieben interdisziplinäre Teams zu ermöglichen und die Beratung passgenauer aufzustellen.

  • Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in ihrem jährlichen Bericht künftig absolvierte Fortbildungen dokumentieren. So können Unternehmen die Qualität der angebotenen Dienstleistungen besser nachvollziehen und bewerten (§ 5 DGUV Vorschrift 2, “Bericht”).

  • Erstmals ist es erlaubt, dass Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und sicherheitstechnischen Fragen beraten. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben, beispielsweise durch eine Begehung vor Ort. Die Telebetreuung ist grundsätzlich auf ein Drittel der Einsatzzeit begrenzt, der Unfallversicherungsträger kann diesen Anteil aber auf bis zu 50 Prozent erhöhen (§ 6 DGUV V2 „Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“)

  • Die Zuordnung zu Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und der WZ-Schlüssel (Wirtschaftszweigschlüssel) zur Klassifizierung angepasst. Das kann dazu führen, dass Betriebe künftig einer anderen Betreuungsgruppe zugeordnet werden als bisher. Die Betreuungsgruppe bestimmt, wie viel Zeit für die Grundbetreuung pro Beschäftigtem und Jahr mindestens vorgesehen ist.

  • Außerdem wurden zentrale Begriffe und Strukturen klarer gefasst und in der neuen DGUV Regel 100-002 ausführlich erläutert. Empfehlungen und Erläuterungen, die früher nur in den Anhängen der DGUV Vorschrift 2 zu finden waren, sind nun übersichtlich und praxisnah aufbereitet.

Warum gibt es Neuerungen in der DGUV Vorschrift 2?

Die Neuerungen wurden eingeführt, um auf die veränderten Bedingungen und Herausforderungen in der Arbeitswelt zu reagieren. Ein zentraler Auslöser ist der zunehmende Mangel an Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Um dem entgegenzuwirken, können ärztliche Leistungen nun stärker delegiert und die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit für weitere Berufsgruppen geöffnet werden.

Ein weiteres Ziel ist die Flexibilisierung für Unternehmen: Die Anpassung der Betreuungsmodelle, wie die Anhebung der Kleinbetriebsgrenze auf 20 Beschäftigte und die Reduzierung des Mindestanteils der Einsatzzeit von Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit in der Grundbetreuung (z. B. in Gruppe III von 40 % auf 20 %), gibt Unternehmen mehr Spielraum in der Organisation des Arbeitsschutzes.

Zudem werden Unternehmen stärker in die Verantwortung genommen, etwa bei der Auswahl von Fachkräften und der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen. Insgesamt soll die Vorschrift dazu beitragen, den Arbeitsschutz effizient, zukunftsfähig und praxistauglich zu gestalten, um den aktuellen und künftigen Herausforderungen der Arbeitswelt gerecht zu werden.

Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich nach der Größe und den spezifischen Gegebenheiten eines Betriebs. Im Folgenden stellen wir Ihnen die verschiedenen Betreuungsmodelle der DGUV Vorschrift 2 vor: von der Regelbetreuung für kleine und große Unternehmen bis hin zur alternativen Betreuung für engagierte Unternehmer.

Regelbetreuung in Betrieben bis zu 20 Beschäftigten

In Betrieben dieser Größenordnung richtet sich die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach den konkreten Gefährdungen im Betrieb sowie den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Betreuung umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (spätestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen auch früher), basierend auf § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“. Dabei müssen sowohl Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden.

Zusätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen – etwa bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren, der Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personen oder bei Unfällen – fachlich beraten zu lassen. Diese anlassbezogene Betreuung kann im Einzelfall auch von anderen qualifizierten Fachpersonen übernommen werden.

Erleichternd hinzu kommt, dass sich bei dieser Betreuungsform mehrere Unternehmen zusammenschließen können, um die Regelbetreuung gemeinsam zu organisieren, wenn dies im eigenen Betrieb nicht ausreichend möglich ist.

(Quelle: Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2)

Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

Hier gliedert sich die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Beide Bereiche zusammen bilden die Gesamtbetreuung und werden unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung individuell festgelegt und schriftlich vereinbart.

Grundbetreuung und Betreuungsgruppen

Die Grundbetreuung sieht für jede Branche und Gefährdungslage drei Betreuungsgruppen vor. Die Zuordnung zu diesen Gruppen erfolgt anhand des Wirtschaftszweig-Codes (WZ-Code), der aktualisiert wurde, um die Einordnung transparenter und branchenspezifischer zu gestalten. Je nach Betreuungsgruppe gelten folgende Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr:

  • Gruppe I: 2,5 Stunden (hohes Gefährdungspotenzial)
  • Gruppe II: 1,5 Stunden (mittleres Gefährdungspotenzial)
  • Gruppe III: 0,5 Stunden (niedriges Gefährdungspotenzial)


Mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit müssen jeweils von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit übernommen werden. Zu den Aufgaben der Grundbetreuung gehören unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltensprävention, Beratung, Dokumentation, Teilnahme an Besprechungen (wie den vierteljährlichen ASA-Sitzungen) sowie die Organisation der Ersten Hilfe.

Betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung um Leistungen, die durch besondere Gefährdungen, betriebliche Veränderungen oder externe Entwicklungen notwendig werden. Der Unternehmer prüft regelmäßig, welche zusätzlichen Leistungen erforderlich sind, und stimmt dies mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ab. Beispiele hierfür sind die Betreuung bei gefährlichen Arbeiten, grundlegenden betrieblichen Veränderungen, Einführung neuer Arbeitsverfahren oder die Umsetzung von Gesundheitskampagnen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge, wie beispielsweise die G37 Untersuchung bei Bildschirmarbeit, zählt ebenfalls zur betriebsspezifischen Betreuung und wird nicht auf die Grundbetreuungszeiten angerechnet.

(Quelle: Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2)

Alternative Betreuung für Betriebe bis 50 Beschäftigte

Das alternative Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 richtet sich an Unternehmer von Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten, die bereit und in der Lage sind, sich aktiv und eigenverantwortlich um den Arbeitsschutz im eigenen Betrieb zu kümmern. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer selbst grundlegende Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes übernimmt und hierfür die notwendige Qualifikation erwirbt.

Hierzu ist die Teilnahme an speziellen Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen vorgeschrieben. Diese Schulungen bestehen aus einer branchenneutralen Präsenzveranstaltung mit Wirksamkeitskontrolle im Umfang von acht Lehreinheiten sowie einem branchenspezifischen Teil, der als Präsenzmaßnahme oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle zwischen acht und 24 Lehreinheiten umfasst. Beide Teile müssen innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Anschließend ist spätestens alle fünf Jahre eine Fortbildung von mindestens vier Lehreinheiten zu absolvieren.

Nach Abschluss dieser Maßnahmen legt der Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welchem Umfang eine anlassbezogene Betreuung durch eine Betriebsärztin, einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erforderlich ist. Die Gefährdungsbeurteilung kann bei Bedarf unter Einbindung dieser Fachleute erfolgen.

Bei besonderen betrieblichen Anlässen ist eine fachliche Beratung verpflichtend. Dazu zählen zum Beispiel die Planung oder Änderung von Betriebsanlagen, die Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, grundlegende Änderungen von Arbeitsabläufen, die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personen, Unfalluntersuchungen, die Erstellung von Notfall- und Pandemieplänen sowie die Wiedereingliederung von Beschäftigten nach längerer Krankheit. In Einzelfällen können auch andere qualifizierte Personen beratend hinzugezogen werden, wenn sie über die entsprechende Fachkompetenz verfügen.

Der Unternehmer muss Nachweise über die Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen, die aktuelle Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5 der DGUV Vorschrift 2 bereithalten. Diese Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Werden die Pflichten im Rahmen der alternativen Betreuung nicht erfüllt, gilt automatisch die Regelbetreuung nach den entsprechenden Vorgaben der DGUV Vorschrift .

(Quelle: Anlage 3 zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)

Die Vorgehensweise von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften nach DGUV V2

Die zielgerichtete Zusammenarbeit beider Arbeitsschutzexperten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Die konkreten Aufgaben sind im § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) und im § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit) festgelegt und werden in der DGUV Vorschrift 2 genauer erläutert.

Die Aufgaben von Betriebsärzten nach § 3 ASiG (1):

Betriebsärzte unterstützen Arbeitgeber bei allen Aspekten des Gesundheitsschutzes im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Ihre Hauptaufgaben umfassen:

  • Planung und Ausführung von Betriebsanlagen: Sie beraten bei der Planung, dem Bau und der Wartung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen.

  • Beschaffung von Arbeitsmitteln: Sie helfen bei der Auswahl und Einführung neuer technischer Geräte, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe.

  • Körperschutzmittel: Sie unterstützen bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen.

  • Ergonomie und Gesundheit: Sie beraten in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen sowie bei der Regelung von Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und Pausen.

  • Erste Hilfe: Sie organisieren die Erste Hilfe im Betrieb.

  • Arbeitsplatzwechsel und Eingliederung: Sie unterstützen bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess.

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Sie helfen bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen, um sicherzustellen, dass sie gesundheitsfördernd sind.

  • Sie führen arbeitsmedizinische Untersuchungen durch, beurteilen die Ergebnisse und beraten die Arbeitnehmer.

Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG (1):

Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Arbeitgeber bei allen Aspekten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Ihre Hauptaufgaben im Rahmen der Beratung des Arbeitgebers und verantwortlicher Personen:

  • Planung und Ausführung von Betriebsanlagen: Sie beraten bei der Planung, dem Bau und der Wartung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen.

  • Beschaffung von Arbeitsmitteln: Sie helfen bei der Auswahl und Einführung neuer technischer Geräte, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe.

  • Arbeitsplatzgestaltung: Sie beraten bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, dem Arbeitsablauf und der Arbeitsumgebung sowie in ergonomischen Fragen.

  • Arbeitsbedingungen beurteilen: Sie helfen bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen, um sicherzustellen, dass sie sicher und gesundheitsfördernd sind. Basierend auf Gefährdungsbeurteilungen erstellen Sicherheitsfachkräfte Betriebsanweisungen, wie die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe oder biologische Stoffe und führen zusätzlich mündliche Sicherheitsunterweisungen für die Mitarbeitenden durch.

Unsere Expertise im Arbeitsschutz

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind wir Spezialisten für Gefährdungsbeurteilungen jeglicher Art und unterstützen Unternehmen deutschlandweit bei der praxisnahen Umsetzung sowie bei der sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV V2. Unser Team begleitet Sie von der ersten Analyse bis zur laufenden Betreuung, damit Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Gesundheit Ihrer Beschäftigten nachhaltig schützen.

Wir kennen die spezifischen Risiken vieler Branchen und erstellen passgenaue Gefährdungsbeurteilungen für unterschiedlichste Arbeitsbereiche. Dazu gehören unter anderem die Bewertung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die Analyse von Arbeitsplätzen im Büro oder Homeoffice, die Beurteilung psychischer Belastungen, die Gefährdungsbeurteilung für Baustellen sowie für Maschinen, wie Drehmaschinen und u. a. auch für Kfz-Werkstätten.

Mit unserer Erfahrung erkennen Sie Gefahren frühzeitig, setzen gezielte Schutzmaßnahmen um und schaffen eine sichere Arbeitsumgebung, unabhängig von Ihrer Branche und Unternehmensgröße.

Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich von uns beraten.

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