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PSAgA: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

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Bereits ein Sturz aus geringer Höhe kann schwerwiegende Folgen haben. Eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) bietet hier zuverlässigen Schutz. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden bestmöglich vor Absturzrisiken zu schützen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Welche PSAgA für die jeweilige Arbeitssituation erforderlich und geeignet ist, wird beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Erfahren Sie jetzt, was genau eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz (PSAgA) ist und in welchen Situationen sie benötigt wird, wer für die regelmäßige Prüfung zuständig ist und was bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden zu beachten ist.


PSAgA: Absturzunfälle und ihre Bedeutung für den Arbeitsschutz

Absturz zählt zu den gefährlichsten Unfallrisiken in der gewerblichen Wirtschaft. Im Jahr 2022 waren 66 von insgesamt 423 tödlichen Arbeitsunfällen auf Absturz zurückzuführen, was einem Anteil von 16 % entspricht. Im Zeitraum von 2013 bis 2022 lag die durchschnittliche Zahl tödlicher Absturzunfälle bei knapp 59 pro Jahr.

Die meisten tödlichen Absturzunfälle ereignen sich derzeit bei Arbeiten an und auf Dächern sowie an zugehörigen baulichen Einrichtungen. Die Mehrzahl der nicht-tödlichen Absturzunfälle ist auf die Nutzung von Leitern zurückzuführen, gefolgt von Stürzen auf Treppen.  

Zwischen 2013 und 2022 führten jährlich im Durchschnitt mehr als 2.680 Absturzunfälle zu einer Unfallrente für die Betroffenen, was auf eine besondere Schwere dieser Unfälle hinweist. Insgesamt wurden im selben Zeitraum pro Jahr fast 40.000 Absturzunfälle registriert.

(Quelle: DGUV – Prävention – Themen A bis Z – Absturz)


Rechtlicher Hintergrund zur PSAgA: Diese Vorschriften müssen Sie kennen

Die DGUV Regel 112-198 „Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz“ erläutert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ speziell im Hinblick auf die Grundlagen und die Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Sie dient als praxisorientierte Auslegungshilfe und fasst die wichtigsten rechtlichen Vorgaben für deren Einsatz zusammen.

In dieser DGUV Regel werden zentrale Vorschriften berücksichtigt, die für Sie als Arbeitgeber verbindlich sind:

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit regelt.
  • Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), die konkrete Anforderungen an die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen stellt.
  • Die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, die europaweit die Anforderungen an Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von PSA vorgibt.
  • Die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV), die das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in Deutschland regelt.


Wann ist eine PSA gegen Absturz Pflicht?

Eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ergibt sich immer aus der Gefährdungsbeurteilung. Wenn beispielsweise Ihre Gefährdungsbeurteilung Baustelle besagt, dass Absturzgefahren bestehen und diese nicht ausreichend durch technische oder organisatorische Maßnahmen (gemäß dem STOP-Prinzip im Arbeitsschutz) verhindert werden können, kommt die PSA gegen Absturz ins Spiel.


Technische Maßnahmen gegen Absturz

Technische oder kollektive Maßnahmen stellen die erste Schutzebene dar, um Abstürze zu verhindern. Hierzu gehören beispielsweise fest installierte oder mobile Absturzsicherungen wie Geländer, Brüstungen, Schutznetze und Schutzgitter. Sie sorgen dafür, dass gefährliche Bereiche abgesichert werden oder Personen im Fall eines Absturzes aufgefangen werden. Der große Vorteil technischer Maßnahmen liegt darin, dass sie mehrere Beschäftigte gleichzeitig schützen und dauerhaft wirksam bleiben.


Organisatorische Maßnahmen gegen Absturz

Diese kommen zum Einsatz, wenn technische Schutzvorkehrungen nicht ausreichen oder nicht umsetzbar sind. Dazu zählen unter anderem das Festlegen sicherer Wege, das Markieren von Gefahrenbereichen, die Zugangsbeschränkung zu gefährlichen Zonen sowie die Planung der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung von Wetter und Lichtverhältnissen. Auch regelmäßige Sicherheitsunterweisungen und Schulungen der Mitarbeitenden gehören dazu.

Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen und weiterhin ein Absturzrisiko besteht, ist der Einsatz einer PSA gegen Absturz erforderlich.


Eine PSAgA ist in nachfolgenden Situationen verpflichtend:

  • Wenn bei Arbeiten in der Höhe eine Absturzhöhe von 2,00 Metern erreicht wird und keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden oder ausreichend wirksam sind, muss eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden.
  • Die Pflicht gilt ebenfalls bereits ab 1,00 Meter an Wandöffnungen, freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, sofern keine weiteren Sicherungen bestehen.
  • Bei Tätigkeiten über Wasser oder in Bereichen mit Verschüttungs- oder Versinkungsgefahr, wie beispielsweise bei Schüttgut, ist der Einsatz der PSAgA sogar schon ab Bodenhöhe erforderlich.


Wer muss PSA gegen Absturz bereitstellen?

Neben der PSA-Benutzungsverordnung und der europäischen Verordnung (EU) 2016/425 sind auch die Vorgaben der Berufsgenossenschaften (BG) zu beachten. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, geeignete PSAgA bereitzustellen, sie regelmäßig zu prüfen und Ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen.


Anforderungen an die PSA gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) umfasst verschiedene Ausrüstungsarten, die speziell dafür entwickelt wurden, Beschäftigte bei Arbeiten in der Höhe zuverlässig vor Absturzgefahren zu schützen. Dazu zählen unter anderem Auffanggurte, Verbindungsmittel, Falldämpfer, mitlaufende Auffanggeräte, Höhensicherungsgeräte und Haltegurte. Jede dieser Komponenten erfüllt eine bestimmte Schutzfunktion und kommt je nach Arbeitsumgebung und Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz.

Wichtig zu wissen: Alle PSAgA-Produkte müssen nach der europäischen Verordnung (EU) 2016/425 geprüft und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Nur so ist gewährleistet, dass die Ausrüstung den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht und im Ernstfall zuverlässig schützt.


Die wichtigsten Systeme der PSA gegen Absturz

Persönliche Absturzschutzsysteme werden nach DIN EN 363 in verschiedene Systemarten unterteilt, die jeweils unterschiedliche Schutzfunktionen erfüllen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Systemen, die einen Sturz verhindern, und solchen, die einen Sturz auffangen. Die Auswahl des passenden Systems richtet sich immer nach der konkreten Arbeitssituation und den festgestellten Gefährdungen.

Ein persönliches Absturzschutzsystem besteht mindestens aus:

  • einer Körperhaltevorrichtung wie Auffanggurt, Sitzgurt, Haltegurt, Rettungsgurt oder Rettungsschlaufe sowie
  • einem Befestigungssystem, zum Beispiel einem Verbindungsmittel oder Karabiner, das mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden wird.

Ergänzend gehören Helme, Falldämpfer, Steigklemmen und Rettungsgeräte zur vollständigen Ausrüstung.


Rückhaltesysteme

Diese Absturzsysteme begrenzen den Bewegungsbereich der Anwender so, dass sie gar nicht erst in den Gefahrenbereich gelangen können. Sie bestehen meist aus einem Verbindungsmittel und einem geeigneten Anschlagpunkt. Ziel ist es, einen Absturz von vornherein zu verhindern. Wo immer möglich, sind Rückhaltesysteme die bevorzugte Wahl, da sie einen freien Fall ausschließen und das Verletzungsrisiko erheblich minimieren.


Arbeitsplatzpositionierungssysteme

Mit diesen Systemen wird eine Person sicher in einer festen Arbeitsposition gehalten, sodass ein freier Fall nicht möglich ist. Sie bestehen aus einer Anschlageinrichtung, einem Verbindungsmittel mit Längeneinstellvorrichtung sowie einem Haltegurt oder Auffanggurt mit speziellen Halteösen. Besonders bei längeren Tätigkeiten an Kanten oder exponierten Stellen sorgt die ergonomische Gestaltung für Sicherheit und Komfort.


Systeme für seilunterstützten Zugang

Diese Systeme werden eingesetzt, wenn der Arbeitsplatz nur über das Seil erreichbar ist, etwa bei Fassadenarbeiten oder im Industrieklettern. Sie ermöglichen einen sicheren Zugang und verhindern oder begrenzen einen freien Fall durch entsprechende Sicherung.


Auffangsysteme

Diese kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Absturz nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, beispielsweise bei Arbeiten auf Gerüsten oder Masten. Sie bestehen aus einem Auffanggurt, einem Verbindungsmittel (meist mit Bandfalldämpfer), einem geprüften Anschlagpunkt und gegebenenfalls weiteren Verbindungselementen. Im Fall eines Sturzes wird die arbeitende Person sicher aufgefangen und die auf den Körper wirkenden Kräfte durch Falldämpfer reduziert. Dennoch kann es bei einem Sturz zu Verletzungen wie Prellungen, Zerrungen oder im schlimmsten Fall zu einem Hängetrauma kommen. Daher sollte das Rückhaltesystem immer bevorzugt werden, wenn es die Arbeitssituation zulässt.


Rettungssysteme

Rettungssysteme (gemäß DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“) [LA1] sind dafür ausgelegt, nach einem Sturz eine schnelle Rettung zu ermöglichen. Sie bestehen aus speziellen Geräten wie Abseilgeräten oder Rettungswinden, um die Zeit im Auffanggurt zu verkürzen und das Risiko eines Hängetraumas zu verringern.


Wer ist für die regelmäßige Überprüfung der PSAgA zuständig?

Grundsätzlich liegt die Hauptverantwortung immer beim Arbeitgeber. Gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ muss die PSAgA vor dem erstmaligen Gebrauch von einer sachkundigen Person überprüft werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, kann diese Aufgabe an entsprechend qualifizierte Fachkräfte, wie beispielsweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, delegiert werden.

Vor jeder Benutzung ist auch der Nutzer verpflichtet, die PSAgA durch eine Sichtprüfung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreie Funktion zu kontrollieren. Bei Teamarbeiten empfiehlt sich eine gegenseitige Abstimmung der Sichtprüfung, um Fehlerquellen zu minimieren.

Zusätzlich ist mindestens einmal jährlich eine umfassende, wiederkehrende Prüfung der PSAgA durch eine sachkundige Person vorgeschrieben.


Wer darf Mitarbeiter zu PSA gegen Absturz unterweisen?

Für die Erstunterweisung wie auch für regelmäßige Auffrischungen gilt: Die Schulung muss ebenfalls von einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Die rechtliche Grundlage bildet neben dem Arbeitsschutzgesetz insbesondere die DGUV Regel 112-198. Sie schreibt vor, dass die unterweisende Person in der Lage sein muss, sowohl die theoretischen Grundlagen als auch die praktische Anwendung der PSAgA zu vermitteln. Die Sicherheitsunterweisung muss vor der ersten Benutzung der Ausrüstung erfolgen und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.


Häufige Ursachen für Absturzunfälle vermeiden

Viele Absturzunfälle entstehen durch Fehler im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz oder durch fehlende Schulungen. Häufige Ursachen sind die falsche Auswahl oder Kombination der Ausrüstung, unsachgemäßes Anlegen der Gurte, ungeeignete Anschlagpunkte sowie mangelnde Wartung und Prüfung. Auch das Fehlen geeigneter Rettungsausrüstung und Fehler bei Erste-Hilfe-Maßnahmen können das Risiko schwerer Verletzungen erhöhen.

Indem Sie auf eine sorgfältige Auswahl, regelmäßige Prüfung und konsequente Schulung setzen, minimieren Sie diese Gefahren und leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit am Arbeitsplatz.


Professionelle Unterstützung bei der PSAgA Auswahl und Unterweisung

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilungen unterstützen wir Sie deutschlandweit bei der Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, der regelmäßigen Überprüfung und der Sicherheitsunterweisung nach DGUV Regel 112-198 sowie zu vielen weiteren Fragen im Arbeitsschutz.

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