Als Unternehmer oder Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für den Schutz Ihrer Mitarbeitenden und der Umwelt beim Umgang mit Gefahrstoffen in Ihrem Betrieb. In diesem Sinne verpflichtet Sie die Gefahrstoffverordnung dazu, Gefahrstoffe korrekt einzustufen, zu kennzeichnen und sichere Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Dazu gehören auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Umsetzung passender Schutzmaßnahmen.
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Gefahrstoffbeauftragte und Gefahrgutbeauftragte unterstützen Sie dabei, alle Anforderungen professionell umzusetzen, Risiken zu minimieren und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Mit unserem Fachwissen sorgen Sie für mehr Sicherheit und vermeiden Bußgelder sowie gesundheitliche Gefahren für Ihr Team.
Was ist die Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine bundesrechtliche Verordnung, die im August 1986 erlassen wurde. Ihr Ziel ist es, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu regeln sowie Menschen und Umwelt aktiv vor Schäden durch gefährliche Stoffe zu schützen.
Sie verlangt von Ihnen als Arbeitgeber, die Gefahrstoffe in Ihrem Betrieb richtig zu bewerten, klar zu kennzeichnen und sicher zu handhaben. Als Arbeitgeber müssen Sie also für die nötigen Schutzmaßnahmen sorgen, indem Sie im ersten Schritt eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen, um die Risiken für Ihre Beschäftigten zu erkennen und zu bewerten (§ 6 GefStoffV „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“). Auf Basis dieser Beurteilung treffen Sie substituierende, technische, organisatorische und persönliche Schutzvorkehrungen im sogenannten STOP-Prinzip.
Konkretisiert wird die Gefahrstoffverordnung von den Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die bei der Umsetzung der Verordnung helfen, wie etwa die TRGS 001, dem technischen Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung.
Was sind Gefahrstoffe?
Gefahrstoffe umfassen alle Stoffe und Gemische, die durch Eigenschaften wie Giftigkeit, ätzende Wirkung, Brandgefahr oder krebserzeugende Wirkung Menschen oder die Umwelt gefährden. Sie sind gefordert, bei deren Umgang im Unternehmen stets vorausschauend und verantwortungsvoll zu handeln (§ 2 GefStoffV „Begriffsbestimmungen“ und § 3 GefStoffV „Gefahrenklassen“).
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen:
- Substitution: Prüfen Sie zuerst, ob sich Gefahrstoffe durch weniger kritische Substanzen ersetzen lassen.
- Technische Maßnahmen: Setzen Sie Schutzmaßnahmen wie Kapselungen, Lüftungssysteme oder Absaugungen ein, um die Exposition zu minimieren.
- Organisatorische Schutzmaßnahmen: Wie etwa Sicherheitsunterweisungen im richtigen Umgang mit Gefahrstoffen, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, optimierte Arbeitsverfahren oder Hautschutz mit einem entsprechenden Hautschutzplan.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Wie beispielsweise Schutzkleidung und Schutzbrillen, um verbleibende Gefährdungen wirksam abzufangen.
Diese Rangfolge gilt als verbindlich (TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“) und muss immer eingehalten werden.
Was ändert sich durch die neue Gefahrstoffverordnung?
Die novellierte Verordnung für Gefahrstoffe ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten und brachte einige Änderungen mit sich. Die zwei Schwerpunkte der Novellierung sind:
Die vollständige Implementierung des Risikokonzeptes bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B aus der TRGS 910 in die Gefahrstoffverordnung. Die besondere Berücksichtigung von Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) |
Das jetzt rechtlich verbindliche Ampel-Modell zur Risikobewertung krebserzeugender Stoffe teilt die Risiken in gering (grün), mittel (gelb) und hoch (rot) ein und koppelt daran konkrete Schutzmaßnahmen. Je nach Risikostufe steigen die Anforderungen an die betrieblichen Maßnahmen deutlich an.
Da Unternehmen beim Umgang mit Asbest, etwa bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sog. ASI-Arbeiten bzw. Asbestsanierung gemäß DGUV Information 201-012), vor neuen Vorgaben stehen, werden funktionale Maßnahmen wie das Fräsen in asbesthaltigem Putz künftig unter festgelegten Bedingungen und Schutzmaßnahmen erlaubt, sofern das Risiko als gering oder mittel eingestuft wird. Hochriskante Tätigkeiten dürfen dagegen nur noch von zertifizierten Fachfirmen ausgeführt werden.
Neu hinzugekommen sind auch die Mitwirkungs- und Informationspflichten für Auftraggeber. Bauherren oder Gebäudeeigentümer müssen alle relevanten Angaben zu Baujahr und Schadstoffbelastung an die Ausführenden weitergeben. Die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten steigen und sind künftig stärker an die jeweilige Risikoebene gebunden.
Die Neufassung setzt aktuelle EU-Vorgaben um und erweitert die Anforderungen der psychischen Gefährdungsbeurteilung: Psychische Belastungen durch Gefahrstoffe müssen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung explizit berücksichtigt werden. Dazu kommt eine verstärkte Dokumentationspflicht für Expositionsverzeichnisse.
Diese Änderungen betreffen besonders Betriebe und Beschäftigte im Baugewerbe, der Industrie und dem Handwerk, die mit Asbest, krebserzeugenden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen arbeiten.
Welche Schutzstufen gibt es in der Gefahrstoffverordnung?
Wie schon kurz erwähnt, nutzt die Gefahrstoffverordnung seit der Novellierung 2024 ein Ampel-Modell, um den Umgang mit gefährlichen Stoffen in drei Schutz- beziehungsweise Risikostufen zu unterteilen:
- Grüner Bereich (geringes Risiko): Hier liegt die Belastung durch Gefahrstoffe, zum Beispiel Asbest, unter festgelegten Grenzwerten. Zusätzliche Maßnahmen sind meist nicht erforderlich; grundlegende Schutzvorkehrungen und regelmäßige Kontrollen reichen in der Regel aus.
- Gelber Bereich (mittleres Risiko): Die Belastung bewegt sich zwischen den niedrigen und hohen Grenzwerten. Unternehmen müssen die Exposition weiter senken, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen verstärken und laufend überprüfen.
- Roter Bereich (hohes Risiko): Liegen die Werte über den Höchstgrenzen, sind umfassende und strikte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. In diesem Bereich dürfen Tätigkeiten häufig nur noch von zertifizierten Fachfirmen durchgeführt werden oder müssen ganz eingestellt werden.
Diese Einteilung hilft Unternehmen dabei, passgenaue Schutzmaßnahmen abhängig vom konkreten Risiko zu ergreifen und schafft mehr Sicherheit beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Was hat der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen?
Nach der Gefahrstoffverordnung müssen Sie als Arbeitgeber insbesondere folgende Pflichten erfüllen beziehungsweise Dokumente erstellen:
- Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich der Berücksichtigung von physischen und psychischen Belastungen.
- Ein Maßnahmenkonzept zur Minimierung oder Verhinderung der Gefährdungen, abgestimmt auf das jeweilige Risiko (Ampel-Modell) und unter Einhaltung der Maßnahmenrangfolge nach dem STOP-Prinzip.
- Ein Expositionsverzeichnis ist für Beschäftigte zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K) oder keimzellmutagenen (M) Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B durchführen. Die Einträge sind 40 Jahre aufzubewahren. Für reproduktionstoxische (R) Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B gilt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.
Rechtsgrundlage dafür ist seit dem 05.12.2024 § 10a GefStoffV.Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind ebenfalls in § 10 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Wie etwa, dass der Arbeitgeber dem Betriebsarzt für arbeitsmedizinische Untersuchungen Zugang zum Expositionsverzeichnis zu ermöglichen hat. - Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sowie Unterweisungsdokumentationen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
- Einen Maßnahmenplan, falls Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden oder Tätigkeiten im Bereich mittleren bzw. hohen Risikos ausgeübt werden; dieser muss die geplanten Maßnahmen, die angestrebte Minderung der Exposition und den Zeitrahmen enthalten.
- Die Anzeige bestimmter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere bei erhöhtem Risiko.
Bei der Verwendung von explosionsfähigen Gemischen ist zusätzlich ein Explosionsschutzdokument gemäß TRGS 720 ff („Gefährliche explosionsfähige Gemische). zu erstellen. Dieses Dokument hält alle erforderlichen Schutzmaßnahmen und Prüfungen beim Umgang mit solchen Gemischen fest.
Wann ist ein Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?
Ein Gefahrstoffverzeichnis muss gemäß § 6 GefStoffV, Abs. 12 immer dann geführt werden, wenn Mitarbeiter im Betrieb mit Gefahrstoffen umgehen, die über eine geringe Gefährdung hinausgehen. Das heißt: Sobald der Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb zu einer relevanten Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Beschäftigten führt, sind alle verwendeten Gefahrstoffe systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Im Gefahrstoffkataster sind folgende Angaben festzuhalten:
- die Bezeichnung und Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu seinen gefährlichen Eigenschaften
- die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche
- die betroffenen Arbeitsbereiche sowie ein Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter
Beschäftigte und ihre Vertretungen müssen jederzeit Zugang zu den wichtigsten Informationen haben. Gefahrstoffe mit nur geringer Gefährdung müssen nicht zwingend im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden
Wer erstellt eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung liegt die Verantwortung für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe bei Ihnen als Arbeitgeber (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ und § 6 GefStoffV „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“).
Die praktische Durchführung übernehmen in der Praxis meistens fachkundige Personen wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt. Sie können diese Aufgabe an geeignete Experten delegieren, müssen dabei aber sicherstellen, dass alle Beteiligten über die notwendige Fachkunde verfügen und Zugang zu allen relevanten Informationen erhalten (§ 6 Abs. 2b GefStoffV).
Von Berlin über Frankfurt bis nach München: Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von Gefährdungs-Beurteilungen.com stehen Ihnen bundesweit als kompetente Partner zur Verfügung und übernehmen die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gemäß der gesetzlichen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung.