DGUV V2

DGUV Vorschrift 2: Arbeitsschutzbetreuung

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Die DGUV Vorschrift 2 regelt den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit in Unternehmen. Die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist die Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung in den Bereichen Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik. Die Vorschrift konkretisiert die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Das im Dezember 1974 in Kraft getretene Gesetz gilt als ein Meilenstein zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in deutschen Unternehmen. Neben den DGUV Vorschriften 1 und 3 sollte jeder Arbeitgeber auch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V 2 kennen, um einen zeitgemäßen Arbeits- und Gesundheitsschutz im eigenen Betrieb umzusetzen.

 

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Jeder Unternehmer ist ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch von fachkundigen Personen beraten zu lassen. In der Regel übernehmen das Betriebsärzte (§ 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten) sowie Sicherheitsfachkräfte (Sifa) (§ 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit).

Die DGUV Vorschrift 2 wurde von einer Projektgruppe der DGUV überarbeitet und wird nach einem gemeinsamen Beschluss (im November 2024) mit einem neuen Mustertext sowie unter dem neuen Titel “DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit” ab 2025 erscheinen. (Quelle: DGUV)    

 

Warum gibt es die DGUV Vorschrift 2?

Sie bietet Unternehmen eine klare Struktur, um den Arbeitsschutz effektiv umzusetzen. Durch die jüngsten Anpassungen wird die Vorschrift noch verständlicher und praxisorientierter gestaltet, was die Umsetzung in den Betrieben erleichtert. Konkretisiert und erläutert wird diese Vorschrift von der DGUV Regel 100-002 für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Basierend auf dem ASiG legt die DGUV Vorschrift 2 die Rahmenbedingungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung fest. Dafür gibt es in der DGUV V2 drei verschiedene Betreuungsmodelle, die neue Erkenntnisse der Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik einfließen lassen sollen.

Die Vorschrift gilt übrigens für alle Unternehmen des gewerblichen und öffentlichen Bereichs. Aber nicht jedes Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 passt zu jedem Unternehmen.

 

Betreuungsmodell 1: Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Die Regelbetreuung besteht hier aus einer Grundbetreuung sowie aus einer betriebsspezifischen Betreuung.

Die Zeitvorgaben in der Grundbetreuung für Beratungsleistungen durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte ergeben sich aus der Betriebsart. Je gefährlicher die Tätigkeit ist (z. B. in Unternehmen, die Sprengarbeiten durchführen oder es mit Gefahr- und Biostoffen zu tun haben), desto mehr Beratungszeit fällt an.

Grundbetreuung Gefährdungs-gruppe1 Gefährdung- gruppe 2 Gefährdungs- Gruppe 3
Gesamteinsatzzeit: Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten 2,5 h/Mitarbeiter 1,5 h/Mitarbeiter 0,5 h/Mitarbeiter

In der Gefährdungsgruppe 2 befinden sich vor allem Betriebe aus dem technischen Bereich oder auch gewisse Handwerksbetriebe. Unternehmen aus der Verwaltung sowie Versicherungen und Unternehmen mit vorwiegend Büroarbeit befinden sich in der dritten Gefährdungsklasse.

Im Rahmen der Grundbetreuung sind u. a. das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie Sicherheitsunterweisungen für die Beschäftigten enthalten.

Da jedes Unternehmen andere Herausforderungen zu meistern bzw. unterschiedliche Gefährdungen hat ist die betriebsspezifische Betreuung sehr individuell. Eine betriebsspezifische Betreuung kann sich zum Beispiel aus grundlegenden Veränderungen in den Arbeitssystemen oder der Betriebsorganisation ergeben.

 

In welche Gefährdungsklasse fällt Ihr Unternehmen?

Eine vollständige Liste der Zuordnung von Gefährdungsgruppen gemäß der DGUV Vorschrift 2 (Fassung vom 29.11.2024) basiert auf der WZ-Klassifikation (Klassifikation der Wirtschaftszweige).

Diese Liste wird von der DGUV bereitgestellt und enthält die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen I, II und III. Die Unfallversicherungsträger veröffentlichen trägerspezifische Auszüge dieser Liste, die jeweils die Gefährdungsklassen der Betriebe widerspiegeln.

Hier können Sie die WZ-Liste downloaden.

 

Betreuungsmodell 2: Die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Bei diesem Modell gibt es im Rahmen der Grundbetreuung keine festen Zeitvorgaben. Die Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ergeben sich hier aus der Gefährdungsbeurteilung. Neben der zeitlich individuellen Grundbetreuung gibt es zusätzlich eine anlassbezogene Betreuung im Bedarfsfall.

Gemäß der DGUV Vorschrift 2 fallen darunter beispielsweise die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, die Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben oder eine anlass- bzw. personenbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft.

 

Betreuungsmodell 3: Alternative Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen

Je nach Berufsgenossenschaft (BG) und Unfallversicherungsträger können hier Betriebe mit 30 bis 50 Beschäftigten gemeint sein. Das alternative Betreuungsmodell wird oft als „Unternehmermodell“ bezeichnet: Denn in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern kann ein Unternehmer oder Geschäftsführer die Arbeitssicherheit im eigenen Betrieb auch zur Chefsache erklären.

Diesbezüglich bieten Berufsgenossenschaften branchenübergreifende und branchenbezogene Grund- und Aufbauseminare als Präsenzfortbildungen und teilweise als Fernlehrgänge an. Wer sich als Arbeitgeber für das Unternehmermodell entscheidet, muss im Abstand von maximal fünf Jahren verschiedene Fortbildungsmaßnahmen über Arbeitsschutz (gemäß Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) besuchen. Das Unternehmermodell erfordert viel Eigeninitiative und Zeit, um sich mit den vielen Facetten des Arbeitsschutzes auseinanderzusetzen.

 

Die Vorgehensweise von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften nach DGUV V2

Die zielgerichtete Zusammenarbeit beider Arbeitsschutzexperten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Die konkreten Aufgaben sind im § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) und im § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit) festgelegt und werden in der DGUV Vorschrift 2 genauer erläutert.

 

Die Aufgaben von Betriebsärzten nach § 3 ASiG (1):

Betriebsärzte unterstützen Arbeitgeber bei allen Aspekten des Gesundheitsschutzes im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Ihre Hauptaufgaben umfassen:

    Planung und Ausführung von Betriebsanlagen: Sie beraten bei der Planung, dem Bau und der Wartung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen.

    Beschaffung von Arbeitsmitteln: Sie helfen bei der Auswahl und Einführung neuer technischer Geräte, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe.

    Körperschutzmittel: Sie unterstützen bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen.

    Ergonomie und Gesundheit: Sie beraten in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen sowie bei der Regelung von Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und Pausen.

    Erste Hilfe: Sie organisieren die Erste Hilfe im Betrieb.

    Arbeitsplatzwechsel und Eingliederung: Sie unterstützen bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess.

    Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Sie helfen bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen, um sicherzustellen, dass sie gesundheitsfördernd sind.

    Sie führen arbeitsmedizinische Untersuchungen durch, beurteilen die Ergebnisse und beraten die Arbeitnehmer.

    Die Untersuchungsergebnisse werden erfasst und ausgewertet.

     

    Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG (1):

    Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Arbeitgeber bei allen Aspekten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Ihre Hauptaufgaben im Rahmen der Beratung des Arbeitgebers und verantwortlicher Personen:

      • Planung und Ausführung von Betriebsanlagen: Sie beraten bei der Planung, dem Bau und der Wartung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen.
      • Beschaffung von Arbeitsmitteln: Sie helfen bei der Auswahl und Einführung neuer technischer Geräte, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe.
      • Körperschutzmittel: Sie unterstützen bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen.
      • Arbeitsplatzgestaltung: Sie beraten bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, dem Arbeitsablauf und der Arbeitsumgebung sowie in ergonomischen Fragen.
      • Arbeitsbedingungen beurteilen: Sie helfen bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen, um sicherzustellen, dass sie sicher und gesundheitsfördernd sind.
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      Zielsetzung und Vorteile der DGUV Vorschrift 2

      Die DGUV Vorschrift 2 zielt darauf ab, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen zu regeln und zu stetig verbessern. Die Unfallverhütungsvorschrift  fördert den Arbeitsschutz durch einen bedarfsorientierten Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

        • Bedarfsorientierte Betreuung: Unternehmen können den Betreuungsbedarf individuell an ihre betrieblichen Anforderungen anpassen. Die Betreuung basiert nicht mehr auf feste Einsatzzeiten, sondern auf den tatsächlichen Bedürfnissen des Betriebs.

        • Gesundheitsschutz und Sicherheit: Durch systematische Betreuung sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten reduziert und die Gesundheit der Beschäftigten verbessert werden.

        • Rechtssicherheit: Die Einhaltung der Vorschrift bietet Arbeitgebern Rechtssicherheit, da sie die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllt.

        • Flexibilität und Effizienz: Die Vorschrift bietet mehr Flexibilität bei der Organisation des Arbeitsschutzes und fördert eine effiziente Umsetzung von Maßnahmen.

        • Gleichbehandlung und Wettbewerbsgleichheit: Sie sorgt dafür, dass alle Betriebe gleich behandelt werden, unabhängig von ihrer Größe oder Branche, was die Wettbewerbsgleichheit fördert.

        • Interne Kommunikation und Dialog: Der betriebsinterne Dialog wird gefördert, indem Betriebs- und Personalräte in die Planung und Umsetzung der Betreuungsmaßnahmen einbezogen werden.

       

      Unsere Expertise im Arbeitsschutz

      Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten wir Unternehmen aus allen Branchen in ganz Deutschland bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2.

      Von der Gefährdungsbeurteilung bis hin zur sicherheitstechnischen Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung: Nutzen Sie unser branchenübergreifendes Fachwissen, mit dem Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und gleichzeitig die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter fördern.

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      Gefaehrdungsbeurteilung-Drehmaschine-CNC

      Gefährdungsbeurteilung Drehmaschine

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