Wer täglich am Computer arbeitet, weiß, wie sehr die Augen und der Rücken beansprucht werden können. Längeres Sitzen, konzentriertes Schauen auf den Bildschirm und eine oft einseitige Körperhaltung führen nicht selten zu Beschwerden wie trockenen oder brennenden Augen, Verspannungen im Nacken oder in der Wirbelsäule. Um diesen gesundheitlichen Risiken frühzeitig entgegenzuwirken, gibt es die als G37 Untersuchung bekannte Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit.
Diese ist eine spezielle arbeitsmedizinische Untersuchung für alle Beschäftigten, die regelmäßig an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind. Ziel dieser Vorsorgeuntersuchung ist es, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur die Augen, sondern der gesamte Bewegungsapparat. Die Untersuchung bietet nicht nur Schutz vor langfristigen Schäden, sondern gibt auch umfassende Beratung zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes und zu gesundheitsförderndem Verhalten im Büroalltag.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was die G37 Untersuchung genau beinhaltet, wer sie durchführen darf und wie sie gesetzlich geregelt ist.
Von der G37 Untersuchung zur Bildschirmarbeitsplatzvorsorge
Obwohl die G37-Untersuchung offiziell seit 2013 nicht mehr existiert und die entsprechenden G-Grundsätze von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zurückgezogen wurden, ist der Begriff „G37 Untersuchung“ im Arbeitsalltag weiterhin allgegenwärtig. Die offizielle Bezeichnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge für Bildschirmarbeitsplätze lautet heutzutage „Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit“. Geregelt wird sie durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung legt fest, wie die Untersuchung gestaltet ist und welche Schutzmaßnahmen für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen zu treffen sind.
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.“ (Quelle: § 5 ArbMedVV – Einzelnorm) . |
Was ist Bildschirmarbeit konkret?
Wer regelmäßig an einem Computer, Monitor oder Terminal arbeitet, übt sogenannte Bildschirmarbeit aus. Nach § 2 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 ArbStättV) liegt ein Bildschirmarbeitsplatz immer dann vor, wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit regelmäßig ein Bildschirmgerät genutzt wird – unabhängig davon, wie viele Stunden pro Tag tatsächlich am Bildschirm gearbeitet wird. Typische Beispiele für Bildschirmarbeit sind Datenerfassung, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD-Arbeiten.
Solche Tätigkeiten finden nicht nur im Büro statt, sondern auch in Werkstätten, Laboren, Verwaltungsbereichen oder im Homeoffice (sog. Telearbeitsplätze), sofern die Nutzung eines Bildschirmgeräts regelmäßig erfolgt.
Nicht zu den Bildschirmarbeitsplätzen zählen Tätigkeiten mit nur gelegentlichen, kurzen Eingaben, Maschinen- und Fahrerplätze oder Kassen mit kleinen Displays. Auch Laptops oder Tablets fallen nur dann unter die Vorschriften, wenn sie regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz genutzt werden.
Gesetzliche Regelwerke zu Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmarbeit
Die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV, Anhang Ziffer 6 und § 3 ArbStättV „Gefährdungsbeurteilung“), das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen mittels einer Gefährdungsbeurteilung) sowie die bereits erwähnte ArbMedVV regeln die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Weitere Informationen und praktische Hinweise zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der DGUV Information DGUV Information 215-410. Des Weiteren enthalten auch die DGUV-Vorschriften verbindliche Regeln und Präventionsgrundsätze, die den Arbeitsschutz branchenspezifisch konkretisieren. So legt die DGUV Vorschrift 1 die Grundsätze der Prävention die Pflichten des Unternehmers zum Schutz der Beschäftigten fest.
Darüber hinaus regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die den Arbeitgeber bei der Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beraten und unterstützen. Wichtige Paragrafen sind dabei § 2 ASiG (Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit), § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) sowie § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ASiG und regelt die betriebliche Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Was beinhaltet die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Bildschirmarbeitsplätze dient der Früherkennung und Prävention von gesundheitlichen Beschwerden, die durch regelmäßige Bildschirmarbeit entstehen können. Die Untersuchung besteht aus mehreren Bausteinen, die individuell auf die Belastungen und Bedürfnisse der Beschäftigten abgestimmt werden.
Zu Beginn führt der Betriebsarzt ein ärztliches Gespräch, das die allgemeine Anamnese umfasst. Dabei werden die gesundheitliche Vorgeschichte, bestehende Augenbeschwerden oder -erkrankungen, neurologische Störungen, Probleme bei Körperbewegungen und Bluthochdruck erfasst.
Zusätzlich informiert sich der Betriebsarzt im Rahmen der Arbeitsanamnese über die Arbeitsplatzergonomie, die verwendeten Arbeitsgeräte sowie den Arbeitsumfang und die konkreten Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz, wie Lichtverhältnisse, Raumklima und Arbeitsorganisation.
Im Anschluss erfolgt die spezielle Untersuchung des Sehvermögens. Mit einem Sehtest werden folgende Aspekte überprüft:
- Sehschärfe für die Ferne (mit vorhandener Sehhilfe)
- Sehschärfe für die Nähe und speziell für den Bildschirmabstand (meist 33 cm und 55 cm) räumliches Sehen (Stereopsis)
- zentrales Gesichtsfeld
- Stellung und Beweglichkeit der Augen (Heterophorie) sowie
- der Farbensinn, sofern dieser für die Tätigkeit relevant ist
Vorhandene Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen werden bei der Vorsorgeuntersuchung G37 berücksichtigt. Nach der Beurteilung des Sehvermögens leitet der Betriebsarzt bei Bedarf individuelle Schutzmaßnahmen ab. Beschäftigte mit Sehschwäche können beispielsweise durch spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen unterstützt werden. Stellt der Arzt Auffälligkeiten fest, empfiehlt er eine weiterführende augenärztliche Untersuchung.
Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Teilnahmebestätigung, jedoch keine medizinischen Details. Datenschutzrechtliche Bestimmungen verhindern, dass betriebsärztliche Akten mit sensiblen Daten von Firmenvertretern oder anderen Beschäftigten eingesehen werden können.
Die Inhalte der G37-Untersuchung im Überblick
Untersuchungsbereich | Inhalte |
Allgemeine Anamnese | Gesundheitsvorgeschichte, Augenbeschwerden, neurologische Störungen, Bewegungsprobleme, Bluthochdruck |
Arbeitsanamnese | Arbeitsplatzergonomie, Arbeitsgeräte, Arbeitsumfang, Lichtverhältnisse, Raumklima |
Sehtest | Sehschärfe (Ferne, Nähe, Bildschirmabstand), räumliches Sehen, zentrales Gesichtsfeld, Augenstellung und -beweglichkeit, Farbensinn, Berücksichtigung vorhandener Sehhilfen |
Ergonomische Bewertung | Körperhaltung, Blickwinkel, Abstand zum Bildschirm, Ausleuchtung, Kontrast |
Beratung & Maßnahmen | Empfehlungen zu Bildschirmbrillen, ggf. Überweisung zum Augenarzt, ergonomische Verbesserungen |
Datenschutz | Ärztliche Schweigepflicht, keine Weitergabe medizinischer Details an den Arbeitgeber |
Wer darf die Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit durchführen?
Die G37 Untersuchung darf nur von Ärzten durchgeführt werden, die über eine spezielle Qualifikation verfügen. Dazu gehören Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Diese Fachärzte sind mit den besonderen Belastungen am Arbeitsplatz vertraut und können die Untersuchung unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsbedingungen fachgerecht durchführen.
Augenärzte ohne arbeitsmedizinische Zusatzqualifikation sind in der Regel nicht befugt, diese Untersuchung durchzuführen.
Die Kosten für die Angebotsvorsorge übernimmt üblicherweise der Arbeitgeber.
Nachsorge-Intervalle bei der Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit
Wie oft die Vorsorgeuntersuchung nach der Erstuntersuchung angeboten werden muss, ist in der arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 geregelt:
- Die Erstuntersuchung sollte innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit angeboten werden und ist für maximal ein Jahr gültig.
- Die zweite Vorsorgeuntersuchung muss spätestens zwölf Monate nach der Erstuntersuchung stattfinden.
- Alle weiteren Nachsorgeuntersuchungen sind spätestens alle 36 Monate durchzuführen.
Diese Fristen sind als Maximalfristen zu verstehen und dürfen nicht überschritten werden. Kürzere Intervalle sind jederzeit möglich und können insbesondere dann festgelegt werden, wenn es aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist – etwa bei gesundheitlichen Beschwerden oder auf Empfehlung des Betriebsarztes (§ 7 ArbMedVV). Auch die Mitarbeiter selbst können eine vorzeitige Nachuntersuchung anfordern, wenn sie einen Zusammenhang zwischen bestehenden Beschwerden und ihrer Bildschirmarbeit vermuten.
Unsere Unterstützung im Arbeitsschutz
Die erfahrenen Sicherheitsfachkräfte von gefaehrdungsbeurteilungen.com begleiten Sie deutschlandweit: von der Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines SiGeKo über die Erstellung und Umsetzung von Betriebsanweisungen bis hin zu allgemeinen und speziellen Gefährdungsbeurteilungen, wie der Gefährdungsbeurteilung Baustelle.
Sie möchten mehr über Arbeitssicherheit oder spezifische Lösungen für die sicherheitstechnische Betreuung für Ihr Unternehmen erfahren? Wir beraten Sie individuell und unkompliziert zu günstigen Konditionen.
Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie sich Ihr unverbindliches kostenloses Angebot!