Gefährdungsbeurteilung Aufzug.
Wir erstellen Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen und stellen Ihnen Mustervorlagen zur Verfügung
Die Sicherheit von Aufzugsanlagen ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Als Arbeitgeber sind Sie nicht nur gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen zu lassen, sobald sie mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen Aufzugsanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Als Arbeitgeber oder Betreiber sind Sie daher auch gesetzlich verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen für Ihre Aufzugsanlagen zu erstellen.
Diese Beurteilung dient dazu, potenzielle Gefährdungen zu identifizieren, Risiken zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit der Beschäftigten und anderer Nutzer zu gewährleisten
Erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten und minimieren Sie Haftungsrisiken.
Anerkannte Gefährdungsbeurteilungen für Aufzüge
Kosten Gefährdungsbeurteilung Aufzug
Fertig erstellte und signierte Gefährdungsbeurteilung für Ihre Aufzugsanlagen
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Vorbereitung auf BG Kontrolle
Gefährdungsbeurteilungen für Aufzüge
Wir haben die Zulassungen aller Berufsgenossenschaften
Welche Vorgaben müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung Aufzug beachten?
Zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz, § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“, das jeden Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, sind beim Betrieb und der Nutzung von Aufzügen weitere Verordnungen und Regelwerke von Bedeutung.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln mit dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Nach 2 BetrSichV sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen (wie Aufzüge), die für die Arbeit verwendet werden. In diesem Kontext gelten auch Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel.
- Im 3 BetrSichV wird festgehalten, dass der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen vor der erstmaligen Verwendung von Aufzugsanlagen beurteilen muss (Gefährdungsbeurteilung Aufzug). Darauf basierend können im nächsten Schritt notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Aufzüge gemäß der Betriebssicherheitsverordnung
Laut der Betriebssicherheitsverordnung zählen dazu alle Aufzüge, die für die Personenbeförderung genutzt werden, wie beispielsweise Lastenaufzüge, Paternoster, Bauaufzüge und Personenaufzüge.
Aufzugsanlagen, die keine Personen befördern, werden in der Regel als Arbeitsmittel eingestuft und unterliegen ebenfalls den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Wir kommen auch gerne in Ihren Betrieb
Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure sind in ganz Deutschland für Unternehmen aller Branchen im Einsatz. Ob die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Aufzug, Gefährdungsbeurteilung Büro oder eine Gefährdungsbeurteilung für einen anderen Bereich in Ihrem Unternehmen: Neben unserer branchenübergreifenden Expertise bieten wir Ihnen mit unseren Dienstleistungen auch das beste Preis-Leistungsverhältnis in Sachen Arbeitssicherheit.
Darüber hinaus haben wir ein umfassendes Portfolio an Mustervorlagen erstellt, welche Sie ganz einfach online kaufen und ausfüllen können. So können Sie die Gefährdungsbeurteilung Aufzug auch selbst durchführen.
Wie oft sollte eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen durchgeführt werden?
Besonders bei überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzügen ist es wichtig, den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen und die Gefährdungsbeurteilung Aufzug regelmäßig zu aktualisieren.
Eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen muss wie erwähnt vor der ersten Inbetriebnahme erstellt werden. Sie dient dazu, potenzielle Risiken zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Sicherheit der Nutzer und Beschäftigten zu gewährleisten.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Aufzug unbedingt aktualisiert werden?
Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist generell immer dann erforderlich, wenn eine Änderung eingetreten ist. Bei Aufzugsanlagen kann das beispielsweise nach einer technischen Modernisierung der Fall sein oder nach Unfällen und Störungen. Auch, wenn neue Normen oder gesetzliche Vorgaben in Kraft treten, muss die Gefährdungsbeurteilung Aufzug umgehend aktualisiert werden.
Zusätzlich wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der regelmäßigen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (z. B. TÜV) zu berücksichtigen. Dies trägt dazu bei, den sicheren Betrieb der Anlage langfristig sicherzustellen.
Gefährdungsbeurteilung Cybersicherheit Aufzug
Mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung von Aufzugsanlagen rückt die Cybersicherheit immer stärker in den Fokus. Moderne Aufzüge sind häufig mit intelligenten Steuerungssystemen, Fernüberwachungsfunktionen und IoT-Technologien ausgestattet, die den Betrieb effizienter gestalten. Gleichzeitig entstehen jedoch neue Risiken durch potenzielle Cyberangriffe, die sowohl die Sicherheit der Nutzer als auch die Verfügbarkeit der Anlage beeinträchtigen können.
Eine Gefährdungsbeurteilung zur Cybersicherheit in Aufzügen berücksichtigt diese Risiken. In dieser Hinsicht stellen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere die TRBS 1115 Teil 1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ eine Grundlage, um Cybersicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Wenn Sie diese Technischen Regeln einhalten, können Sie davon ausgehen, dass Sie die entsprechenden Anforderungen der TRBS 1115-1 erfüllen. Entscheiden Sie sich für eine andere Lösung, müssen Sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten.
Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung Cybersicherheit in Aufzügen
Die Gefährdungsbeurteilung zur Cybersicherheit von Aufzügen zielt darauf ab, mögliche Angriffsvektoren frühzeitig zu erkennen und durch geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen zu minimieren. Dadurch wird nicht nur der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet, sondern auch das Vertrauen in moderne, vernetzte Aufzugssysteme gestärkt.
Als Betreiber eines Aufzugs sollten Sie sich also bewusst sein, dass Cybersicherheit – wie eine Gefährdungsbeurteilung – ein kontinuierlicher Prozess ist, der regelmäßige Anpassungen erfordert, um aktuellen Bedrohungen standzuhalten.