Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen.
Die Gefährdungsbeurteilung (kurz GBU) bildet das Fundament für die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen. Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen zu lassen, ist nicht nur Ihre gesetzliche Pflicht als Arbeitgeber. Sie hilft Ihnen auch, Arbeitsunfälle zu vermeiden und Ihr Haftungsrisiko zu senken. Die Pflicht dazu gilt ab dem ersten Mitarbeiter, unabhängig von der Branche.
Bei Gefährdungsbeurteilungen.com sorgen wir dafür, dass diese zentrale Aufgabe für Sie weder zur Last noch zum Kostenrisiko wird. Unsere erfahrenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung vollständig, rechtssicher und nach den aktuellen Standards für 2026.
Dabei berücksichtigen wir die Neuerungen der DGUV Regel 100-001 (Stand Juni 2025), die die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ jetzt verständlicher und praxisorientierter konkretisiert. Von uns erhalten Sie wirtschaftliche Gefährdungsbeurteilungen, die genau zu Ihren unternehmerischen Anforderungen passen und allen behördlichen Prüfungen standhalten.
Unsere Gefährdungsbeurteilungen.
Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?
Gefährdungsbeurteilung
ab-
Individuelles Vorgespräch
-
Ermittlung der Gefahren
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Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
Weitere Dienstleistungen
durch unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit-
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Lärmmessungen am Arbeitsplatz
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Erstellen von Betriebsanweisungen
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Unterweisungen zum Arbeitsschutz
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Schulungen zum Arbeitsschutz
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Individuelle Beratung zur Arbeitssicherheit
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Sobald Sie einen Beschäftigten in Ihrem Betrieb angestellt haben, müssen Sie gemäß § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses und gilt somit auch für Teilzeitkräfte oder Minijobber.
Sie müssen die Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen, bevor eine Tätigkeit aufgenommen wird. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich nicht um eine einmalige Aufgabe, sondern um einen fortlaufenden Prozess. Eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, wenn sich die Gegebenheiten in Ihrem Betrieb ändern. Dazu gehört beispielsweise die Anschaffung neuer Maschinen, die Einführung neuer Fertigungsverfahren, der Einsatz anderer Arbeitsstoffe oder der Umbau von Arbeitsstätten.
Auch unvorhergesehene Ereignisse erfordern eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Hierzu zählen Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle oder das Auftreten von arbeitsbedingten Erkrankungen, da das darauf hinweisen könnte, dass die bisher getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
Unabhängig von solchen konkreten Anlässen müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen überprüfen, um sicherzustellen, dass die getroffenen Maßnahmen noch wirksam sind und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen müssen Sie schriftlich dokumentieren (§ 6 ArbSchG „Dokumentation“).
Welche Vorteile hat die externe Erstellung der GBU für Ihren Betrieb?
Wenn Sie eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen, erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten, ohne interne Ressourcen zu binden. Unsere Sicherheitsfachkräfte erstellen täglich Gefährdungsbeurteilungen für unterschiedliche Branchen, etwa Gefährdungsbeurteilungen für Baustellen oder Gefährdungsbeurteilungen für Arztpraxen und den Pflegebereich.
Wir bringen Fachwissen aus allen Wirtschaftszweigen mit und beurteilen Ihre Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit einem geschulten Blick fürs Detail.
Gefährdungsbeurteilung intern oder extern erstellen?
GBU | Intern selbst erstellen | Mit Gefährdungsbeurteilungen.com |
Zeitaufwand | bindet Zeit von Führungskräften und Fachkräften | fester Ansprechpartner übernimmt den Ablauf |
Fachwissen | muss erst aufgebaut und aktuell gehalten werden | erprobtes Wissen aus vielen Branchen |
Blick auf den Betrieb | Risiko von Betriebsblindheit | objektiver Blick von außen deckt Lücken auf |
Kosten | schwer kalkulierbarer interner Aufwand | feste Preise, planbar ab 480 € pro Stück |
Die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber, auch bei einer externen Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
FAQ rund ums Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Sie stellt sicher, dass Ihre Mitarbeiter ihre Tätigkeiten an sicheren und gesunden Arbeitsplätzen ausüben können. Grundsätzlich kann jeder eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, da § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) keine ausdrückliche Fachkunde voraussetzt.
In der Praxis ist es jedoch meistens so, dass entweder eine interne oder externe Sicherheitsfachkraft die Gefährdungsbeurteilung durchführt. Damit wird gewährleistet, dass bei der Durchführung kein Arbeitsbereich oder keine Tätigkeit übersehen wird und eine hohe Rechtssicherheit gegeben ist. Wir von Gefährdungsbeurteilungen.com bieten Ihnen dazu zwei Hilfestellungen an:
Wir unterstützen Sie beim Erstellen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen entweder mit unseren vorgefertigten Mustern und Handlungsanweisungen oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilungen komplett und ohne Ihre Mithilfe für Sie zu günstigen Festpreisen.
Für welche Variante Sie sich auch entscheiden: Als Arbeitgeber bleiben Sie immer rechtlich verantwortlich, auch wenn Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen an eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit delegieren, die Sie zuvor schriftlich mit dieser Aufgabe beauftragen müssen.
Mit der professionellen Unterstützung durch unsere erfahrenen Sicherheitsfachkräfte sind Sie stets auf der sicheren Seite und können darauf vertrauen, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Weiterführende Informationen rund um die Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch in unserem Blogbeitrag Was ist eine Gefährdungsbeurteilung.
Die rechtliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung tragen Sie als Arbeitgeber. Die praktische Durchführung sollte bei Gefahrstoffen jedoch von fachkundigen Personen übernommen werden, die über eine entsprechende Berufsausbildung, spezifische Berufserfahrung sowie die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen bezogen auf die jeweiligen Gefahrstoffe und Tätigkeiten verfügen.
Fehlt in Ihrem Unternehmen dieses Fachwissen, erstellen unsere entsprechend geschulten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Gefahrstoffbeauftragten Ihre Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe gemäß § 6 GefStoffV und der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 400. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe.
Ja, die psychische Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Seit 2013 ist diese Pflicht in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich verankert. Sie gilt ab dem ersten Mitarbeiter, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Dabei wird nicht die psychische Verfassung der Beschäftigten bewertet. Im Fokus der Gefährdungsbeurteilung stehen ausschließlich die Arbeitsbedingungen und Abläufe im Betrieb, die zu psychischen Belastungen führen können. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite Psychische Gefährdungsbeurteilung.
Bei Gefährdungsbeurteilungen.com erhalten Sie eine professionelle Gefährdungsbeurteilung bereits ab 480 € pro Stück. Aufwändigere Gefährdungsbeurteilungen können unter Umständen auch etwas mehr kosten, wie etwa bei individuellen und komplexen Anlagen oder bei der Beurteilung von besonderen Gefahrstoffen sowie der Entwicklung neuer Technologien, Akkus etc. Wir unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot, wenn Sie mehr über die Kosten für Ihre Gefährdungsbeurteilung wissen möchten. Kontaktieren Sie uns gerne für einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
Nein, es gibt keine festgelegten Vorgaben bezüglich des Formats, wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen. Als Arbeitgeber haben Sie Freiheit, die für Ihren Betrieb am besten geeignete Form der Dokumentation zu wählen, sei es in Papierform oder digital.
Es ist wichtig, dass bestimmte Arbeitsschutzvorschriften spezifische Anforderungen an die Dokumentation stellen, wie beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe. Aus diesem Grund sollte eine Gefährdungsbeurteilung nur von qualifizierten Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt werden.
Wie schon erwähnt, ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Sie als Arbeitgeber bereits ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtend. Die gesetzliche Grundlage dafür finden Sie im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das im Jahr 1996 erlassen wurde, konkret in § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Das Gesetz besagt, dass Arbeitnehmer durch Arbeitsschutzmaßnahmen immer geschützt sein müssen. Diese Maßnahmen können allerdings nur getroffen werden, wenn im Vorfeld eine Analyse der Risiken stattgefunden hat.
Eine Gefährdung kann sich hierbei insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes sowie durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen. Auch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, müssen Sie berücksichtigen.
Weitere Faktoren sind die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Ein Beispiel für eine physikalische Einwirkung ist Hitze am Arbeitsplatz. Steigende Temperaturen zählen zu den Gefährdungen, die Sie gesondert beurteilen müssen, etwa an Außenarbeitsplätzen oder in heißen Innenräumen.
Zusätzlich konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) diese Pflichten (gemäß § 3 DGUV Vorschrift 1 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten“ ).
Im Juni 2025 ist zudem eine aktualisierte Fassung der DGUV Regel 100-001 („Grundsätze der Prävention – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1“) erschienen, die weitere Details bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen regelt. Ein wichtiger Aspekt für die Praxis ist, dass in der Gefährdungsbeurteilung gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze zusammengefasst beurteilt werden können. Es ist daher ausreichend, einen dieser Arbeitsplätze zu beurteilen und die Ergebnisse auf die anderen zu übertragen, sofern Sie Abweichungen in einzelnen Bedingungen ergänzend beurteilen.
Liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass Sie diese nachholen (§ 22 ArbSchG „Befugnisse der zuständigen Behörden“). Setzen Sie eine solche Anordnung nicht fristgerecht um, darf die Behörde die betroffene Tätigkeit oder den Betrieb der betroffenen Arbeitsmittel untersagen.
Darüber hinaus müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen (§ 25 ArbSchG „Bußgeldvorschriften“). Je nach Schwere des Verstoßes reicht es von 5.000 € im Regelfall bis zu 30.000 €, wenn Sie einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwiderhandeln.
Kommt es ohne oder mit mangelhafter Gefährdungsbeurteilung zu einem Arbeitsunfall, können zusätzlich straf- und zivilrechtliche Folgen auf Sie zukommen. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt dabei immer persönlich beim Arbeitgeber.
Eine Gefährdungsbeurteilung kann grundsätzlich die verantwortliche Führungskraft oder der Arbeitgeber selbst erstellen. Häufig werden dabei interne oder externe Fachleute hinzugezogen. Innerhalb des Unternehmens kommen dafür neben den Führungskräften und Sicherheitsbeauftragten vor allem interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit infrage.
Alternativ können Sie auf Unterstützung von außen zurückgreifen. Wir von Gefährdungsbeurteilungen.com übernehmen diese Aufgabe als externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und bieten diese Dienstleistung deutschlandweit für alle Branchen und Unternehmensgrößen an.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des Arbeitsschutzes, das dazu dient, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren – sei es bei Arbeitsbedingungen, Arbeitsmitteln oder Arbeitsprozessen.
Auf Basis der ermittelten Gefährdungen werden angemessene Schutzmaßnahmen abgeleitet, um die Sicherheit sowie Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz können weitere Verordnungen, wie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), beim Erstellen einer Basisgefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Die regelmäßige Überprüfung und Bewertung von Risiken ermöglicht es auch, Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen vorzunehmen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu steigern.
Des Weiteren dienen die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie für mündliche Sicherheitsunterweisungen für Ihre Beschäftigten. Dies hilft Ihnen als Arbeitgeber dabei, Ihre Mitarbeiter für potenzielle Gefahren zu sensibilisieren und sie über angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Insgesamt tragen Gefährdungsbeurteilungen dazu bei, Arbeitsplätze sicherer zu machen, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Gesundheit der Mitarbeiter langfristig zu schützen.
Es gibt verschiedene Arten von Gefährdungsbeurteilungen, die je nach Tätigkeitsschwerpunkt und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt werden müssen:
- Basisgefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“)
- Gefährdungsbeurteilung gemäß der Arbeitsstättenverordnung (§ 3 ArbStättV „Gefährdungsbeurteilung“)
- Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV „Gefährdungsbeurteilung“)
- Gefährdungsbeurteilung gemäß der Biostoffverordnung (§ 4 BioStoffV „Gefährdungsbeurteilung“)
- Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“)
Die Basisgefährdungsbeurteilung erfolgt nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und betrachtet die grundlegenden Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten im Unternehmen. Sie bildet das Fundament der betrieblichen Gefährdungsanalyse.
Spezifische Gefährdungsbeurteilungen
Spezifische Gefährdungsbeurteilungen werden zusätzlich durchgeführt, wenn besondere Risiken oder Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören unter anderem die:
- Gefährdungsbeurteilung Krankenhaus
Da in Krankenhäusern viele unterschiedliche Arbeitsplätze sowie Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, benötigt jedes Krankenhaus mehrere Gefährdungsbeurteilungen.
- Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe
Eine Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe erfasst systematisch alle gefährlichen Stoffe und Gemische im Betrieb und bewertet die damit verbundenen Gesundheitsrisiken.
- Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft
Während die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft im Rahmen einer allgemeinen oder Basisgefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, muss zusätzlich eine personenbezogene Beurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz durchgeführt werden, sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitgeteilt wird.
- Psychische Gefährdungsbeurteilung
Die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung besteht seit 2013. Die sog. GBU Psyche ermöglicht es, arbeitsbedingte psychische Belastungsfaktoren von Mitarbeitern zu identifizieren, zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten.
- Gefährdungsbeurteilung Pflege
Hier werden alle körperlichen und psychischen Belastungen von Beschäftigten in der stationären und ambulanten Pflege erfasst. Besonders berücksichtigt werden dabei Infektionsrisiken, ergonomische Belastungen und der Umgang mit Gefahrstoffen wie Desinfektionsmitteln. - Gefährdungsbeurteilung Arztpraxen
Neben Beurteilungen für die stationäre und ambulante Pflege erstellen wir deutschlandweit Gefährdungsbeurteilungen für Arztpraxen und Zahnarztpraxen, damit nicht nur die Gesundheit der Patienten gefördert wird, sondern auch die des medizinischen Personals.
- Gefährdungsbeurteilung Baustelle
In der Gefährdungsbeurteilung für Baustellen werden alle baustellenspezifischen Risiken wie Absturzgefahren, der Umgang mit Maschinen und die Koordination verschiedener Gewerke analysiert. Dabei werden sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch die eingesetzten Arbeitsmittel und Materialien berücksichtigt. - Gefährdungsbeurteilung Brandschutz
Betrieblicher Brandschutz sollte in allen Unternehmen an oberster Stelle stehen, denn wenn es brennt, kann es sehr schnell gefährlich werden. Wir unterstützen Unternehmen aller Branchen mit umfassenden Gefährdungsbeurteilungen zum Brandschutz. - Gefährdungsbeurteilung Büro
Die Gefährdungsbeurteilung für Büros erfasst systematisch alle potenziellen Risiken an Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen. Dabei werden ergonomische Belastungen, die Arbeitsplatzgestaltung, Beleuchtung, Lärm sowie psychische Belastungen bewertet. Ziel ist es, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und rechtssichere Maßnahmen zur Optimierung des Arbeitsumfelds umzusetzen. - Gefährdungsbeurteilung Fitnessstudio
Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihr Fitnessstudio durchzuführen. Diese dient dazu, potenzielle Gefährdungen für Ihre Mitarbeiter zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Typische Risiken umfassen Unfälle durch Fitnessgeräte, ergonomische Belastungen, Infektionsrisiken sowie psychische Belastungen durch Kundenkontakt. - Gefährdungsbeurteilung Kita
Die Gefährdungsbeurteilung für Kindertagesstätten schützt nicht nur die Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz, sondern nach der DGUV Vorschrift 1 auch die Sicherheit und Gesundheit der betreuten Kinder. - Gefährdungsbeurteilung Kfz-Werkstatt
Sorgen Sie für mehr Sicherheit und Gesundheit in Ihrer Kfz-Werkstatt. Nicht nur, weil es das Gesetz so will. Eine Kfz-Werkstatt-Gefährdungsbeurteilung sorgt für zufriedene Mitarbeiter und ein langfristig positives Betriebsklima.
Wir erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung
Unser Team aus qualifizierten Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit steht Ihnen dabei kompetent zur Seite und unterstützt Sie bei der professionellen Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Beschäftigten.
Starten Sie noch heute: Nutzen Sie unsere Mustervorlagen oder fordern Sie jetzt ein individuelles Angebot für die Erstellung Ihrer allgemeinen oder betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung an.
In ganz Deutschland für Sie da
Wir betreuen Ihr Unternehmen direkt vor Ort. Von Berlin bis nach München: Egal, wo in Deutschland Ihr Betrieb ansässig ist. Neben der persönlichen Betreuung bieten wir als modernes Unternehmen auch digitale Lösungen an.
Nutzen Sie unsere Online-Schulungen und digitalen Unterweisungsmodule für eine zeitgemäße und effektive Umsetzung Ihrer Arbeitsschutzanforderungen.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zu Ihren spezifischen Anforderungen.