Wie ist das Homeoffice Zutrittsrecht des Arbeitsgebers in Deutschland geregelt? Das Arbeiten im Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. So viel steht einmal fest. Denn auch nach dem Auslaufen der Homeoffice-Pflicht im März 2022 hat sich gezeigt, dass sich Homeoffice-Arbeitsplätze in Deutschland etabliert haben: Im Jahr 2023 arbeiteten 23,5 % der Erwerbstätigen zumindest zeitweise von zu Hause aus – das sind fast doppelt so viele wie im Jahr 2019 mit 12,8 % der Erwerbstätigten. Besonders in großen Unternehmen nutzt rund ein Drittel der Beschäftigten die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten (Quelle: Statistisches Bundesamt). Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland allerdings nicht.
Mit dem vermehrten Arbeiten im Homeoffice gewinnt eine Frage an Bedeutung: Wie ist das Zutrittsrecht durch den Arbeitgeber geregelt? Denn auch im privaten Arbeitszimmer gelten Arbeitsschutz und Datenschutz, aber auch das Hausrecht der Beschäftigten. Welche Lösungen es für das Arbeiten im Homeoffice gibt und wann der Arbeitgeber ins Homeoffice darf, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice, Telearbeitsplatz und Mobile Arbeit?
Arbeiten im Café, am Küchentisch oder ganz klassisch am Schreibtisch zu Hause. Die heutige Arbeitswelt bietet viele Möglichkeiten, den Job flexibel zu gestalten. Doch hinter den Begriffen Homeoffice, Telearbeitsplatz und Mobile Arbeit stecken unterschiedliche Konzepte und rechtliche Rahmenbedingungen. Wer wissen will, wie flexibel er wirklich arbeiten darf, sollte die Unterschiede kennen.
Homeoffice
Homeoffice ist der geläufige Begriff für das Arbeiten außerhalb des Büros, meist von zu Hause aus. Es gibt keine genaue gesetzliche Definition und oft wird Homeoffice mit Telearbeit gleichgesetzt. In der Regel richtet man sich zu Hause einen festen Arbeitsplatz ein, den der Arbeitgeber manchmal mit ausstattet. Die Details hängen von der individuellen Vereinbarung ab.
Homeoffice gewann während der Corona-Pandemie eine besondere Bedeutung: Ab Januar 2021 galt in Deutschland eine Homeoffice-Pflicht, die Arbeitgeber dazu verpflichtete, Homeoffice anzubieten, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprachen. Auch Arbeitnehmer waren verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, wenn keine triftigen Gründe dagegenstanden. Diese Regelung war Teil des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und lief am 19. März 2022 aus. Seitdem gibt es keine gesetzliche Pflicht mehr, Homeoffice anzubieten oder zu nutzen.
Telearbeitsplatz
Der Telearbeitsplatz ist gesetzlich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt:
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt wurden. Ein Telearbeitsplatz gilt erst dann als eingerichtet, wenn die Bedingungen arbeitsvertraglich oder per Vereinbarung festgelegt sind und der Arbeitgeber die benötigte Ausstattung (Mobiliar, Arbeitsmittel, Kommunikationseinrichtungen) im Privatbereich bereitgestellt und installiert hat.“ (Quelle: § 2 Abs. 7 ArbStättV) |
Hier stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen festen Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich zur Verfügung, sorgt für die notwendige Ausstattung und legt feste Arbeitszeiten fest. Telearbeit kann ausschließlich von zu Hause oder im Wechsel mit dem Büro erfolgen. Für Telearbeitsplätze gelten besondere Anforderungen an Arbeitsschutz und Ausstattung.
Mobile Arbeit
Mobile Arbeit ist die flexibelste Variante: Hier kann überall gearbeitet werden: ob im Zug, im Café oder im Park. Es gibt keinen festen Arbeitsplatz und meist stellt der Arbeitgeber keine spezielle Ausstattung bereit. Mobile Arbeit ist nicht gesetzlich definiert und wird durch individuelle oder betriebliche Vereinbarungen geregelt und unterliegt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben.
Wann hat der Arbeitgeber ein Zutrittsrecht ins Homeoffice?
Das Zutrittsrecht des Arbeitgebers ins Homeoffice ist in Deutschland durch mehrere Gesetze eindeutig geregelt und stark begrenzt. Die wichtigste Grundlage dafür bildet das Grundgesetz (GG Art. 13 Abs. 1), das die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert und das Hausrecht der Beschäftigten schützt. Ergänzt wird dieses Recht durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (§§ 854, 858 ff., 903, 1004 BGB), das Arbeitnehmern erlaubt, anderen Personen – einschließlich dem Arbeitgeber – den Zutritt zu verweigern. Ohne ausdrückliche Zustimmung kann das Betreten der Wohnung einen Hausfriedensbruch darstellen und ist nach § 123 StGB strafbar.
Ein Zutrittsrecht ins Homeoffice gibt es deshalb nur, wenn der Beschäftigte ausdrücklich zustimmt und auch alle volljährigen Mitbewohner einverstanden sind. Selbst eine vertragliche Vereinbarung kann das Hausrecht nicht außer Kraft setzen, sondern schafft lediglich die Möglichkeit zum Zutritt, sofern im Einzelfall die Zustimmung erteilt wird. Ohne diese Einwilligung bleibt das Betreten der Wohnung untersagt.
In der Praxis ist es sinnvoll, das Zutrittsrecht im Rahmen einer Homeoffice-Vereinbarung eindeutig zu regeln, beispielsweise für Prüfungen zum Arbeitsschutz (gemäß ArbSchG und ArbStättV) oder zur Kontrolle des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Dennoch gilt: Jeder Zutritt ist nur mit vorheriger, freiwilliger Zustimmung aller Betroffenen zulässig.
Zutrittsrecht der Aufsichtsbehörden im Homeoffice
Vertreter der Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben nach Art. 58 Abs. DSGVO das Recht („Untersuchungsbefugnisse“), Homeoffice-Arbeitsplätze zu betreten, wenn dies zur Überprüfung datenschutzrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht gilt nicht nur für klassische Geschäftsräume, sondern auch für privat genutzte Bereiche, sofern sie beruflich genutzt werden – etwa der Schreibtisch im privaten Arbeitszimmer oder gemischt genutzte Räume.
Eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dafür nicht nötig, da das Recht der Behörde gesetzlich verankert ist. Selbst wenn teilweise empfohlen wird, das Zutrittsrecht explizit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ändert dies nichts an der bestehenden gesetzlichen Grundlage. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Kontrollbefugnisse somit unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen ausüben.
Arbeitsvertragliche Regelungen für das Homeoffice Zutrittsrecht des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber können Sie ein Zutrittsrecht ins Homeoffice individuell im Arbeitsvertrag festlegen, etwa zur Kontrolle im Rahmen der Arbeitssicherheit. Solche Regelungen sind jedoch nur wirksam, wenn Ihr Mitarbeiter freiwillig zustimmt.
Eine Betriebsvereinbarung, die pauschal Betretungsrechte für alle Beschäftigten vorsieht, ist dagegen rechtlich problematisch: Das Hausrecht Ihrer Beschäftigten bleibt auch gegenüber den Betriebsparteien geschützt und kann gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht kollektiv aufgehoben werden (§ 75 BetrVG).
Auch wenn Sie eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter getroffen haben, können Sie das Betreten der Wohnung nicht erzwingen. Verweigert Ihr Mitarbeiter den Zutritt, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, das Homeoffice zu untersagen und die Rückkehr ins Büro anzuordnen. Eine Vereinbarung kann lediglich vorsehen, dass Ihr Mitarbeiter im Einzelfall eine Einwilligung erteilen muss – diese Zustimmung ist jedoch immer neu und ausdrücklich erforderlich.
Jeder Besuch im Homeoffice durch den Arbeitgeber muss angekündigt, sachlich begründet und auf das Notwendige beschränkt sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, selbst wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Pflicht enthält.
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sorgen dafür, dass das Hausrecht der Beschäftigten auch im Homeoffice gewahrt bleibt und der Arbeitgeber nur mit klarer, aktueller Zustimmung Zutritt erhält.
Arbeitsschutz im Homeoffice: So gelingt die Umsetzung in der Praxis
Auch im Homeoffice sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, für einen sicheren und ergonomischen Arbeitsplatz zu sorgen.
Besonders wichtig ist dabei die Durchführung und Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG. Doch wie lässt sich diese Pflicht im privaten Umfeld erfüllen? In der Praxis bieten sich verschiedene Alternativen zur klassischen Vor-Ort-Begehung an. So können Fotos, optional Videos oder Checklisten genutzt werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren. Ist der Homeoffice-Arbeitsplatz vertraglich als Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert, stellt der Arbeitgeber die notwendige Ausstattung bereit.
Sollte eine Klärung aller offenen Fragen ohne Besichtigung nicht möglich sein, kann – mit Zustimmung aller volljährigen Haushaltsmitglieder – eine Begehung des Homeoffice-Arbeitsplatzes erfolgen. Der Termin für einen solchen Zugang wird stets im Voraus mit dem Mitarbeiter abgestimmt. So lässt sich Arbeitsschutz im Homeoffice rechtssicher und praxisnah umsetzen, ohne die Privatsphäre der Beschäftigten unnötig zu beeinträchtigen.
Was tun, wenn Ihr Mitarbeiter den Zutritt zum Homeoffice verweigert?
Verweigert Ihr Mitarbeiter Ihnen den Zutritt zur Wohnung, bleiben Sie weiterhin für die Einhaltung von Arbeitsschutz und Datenschutz im Homeoffice verantwortlich. In diesem Fall können Sie das Arbeiten im Homeoffice untersagen und den Mitarbeiter anweisen, wieder im Büro zu arbeiten.
Um sich rechtlich abzusichern, sollten Sie jede Verweigerung des Zutritts schriftlich dokumentieren. So können Sie im Streitfall nachweisen, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind und Ihr Haftungsrisiko im Falle eines Arbeitsunfalls minimieren.
Unterweisungen im Homeoffice
Da Sie als Arbeitgeber im Homeoffice nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, direkt auf den Arbeitsplatz Ihrer Beschäftigten einzuwirken, kann es schnell zu einem Interessenkonflikt zwischen Arbeitsschutzpflichten und Privatsphäre kommen. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Vorgaben zur Unterweisung konsequent zu nutzen.
Nach § 12 ArbSchG „Unterweisung“ sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice umfassend und verständlich zu unterweisen. Wie etwa zu Themen zur Arbeitsplatzgestaltung, Einhaltung der Arbeitszeiten und gesetzlichen Pausenzeiten, ergonomisches Arbeiten und sichere Nutzung der Arbeitsmittel. Diese Unterweisung muss regelmäßig wiederholt und dokumentiert werden und kann auch digital, beispielsweise als Videokonferenz, erfolgen.
Durch die Sicherheitsunterweisung machen Sie Ihre Mitarbeitenden mit ihren Pflichten und den wichtigsten Schutzmaßnahmen vertraut. Gerade im Homeoffice ist das nicht unerheblich, da die Beschäftigten hier eine größere Eigenverantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit tragen.
Unsere Unterstützung als Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Unterweisung liegt grundsätzlich in Ihrer Verantwortung als Arbeitgeber. Sie können diese Aufgabe jedoch an fachkundige Personen delegieren, etwa an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Diese Experten begleiten die Unterweisung fachlich, stimmen sie individuell auf die Gefährdungsbeurteilung ab und gehen gezielt auf spezielle Risiken im Homeoffice ein. Wichtig ist, dass die Unterweisung immer auf den konkreten Arbeitsplatz und die tatsächlichen Tätigkeiten zugeschnitten ist.
Die Sicherheitsfachkräfte von gefaehrdungsbeurteilungen.com übernehmen deutschlandweit für alle Unternehmen die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 sowie weitere Dienstleistungen im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – wie etwa das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.
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