Neuregelung Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Neuregelung Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

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Die Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz gilt seit 01.01.2025: In bestimmten Fällen ist es jetzt nicht mehr notwendig, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft durchzuführen. Zuvor war es erforderlich, dass Unternehmen eine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchführten, selbst wenn keine weiblichen Beschäftigten schwanger waren oder überhaupt keine Frauen im Betrieb angestellt waren. Welche neuen Regelungen seit Januar 2025 konkret gelten, erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:   Die Gründe für die Neuerungen bei der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz seit 01.01.2025 sind dem Bürokratieabbau sowie einem verbesserten Schutz für Schwangere, Stillende und deren Kinder geschuldet.   Die Anpassungen zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung wurden im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV-E) eingeführt, um den administrativen Aufwand für Arbeitgeber zu reduzieren.   Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) spielt dabei eine zentrale Rolle. Er wurde vom Gesetzgeber damit beauftragt, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen zu definieren, die Schwangere, Stillende und deren Kinder bestmöglich schützen sollen.

Diese Definitionen werden als sogenannte Mutterschutzregeln (MuSchR) oder AfMu-Regeln vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlicht.   Sobald für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen solche Regeln vorliegen, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung.  

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz 2018

Seit dem Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Jahr 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 5) mögliche Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen sowie deren Kinder zu bewerten (§ 10 MuSchG). Diese Verpflichtung umfasst zwei zentrale Elemente: die anlassunabhängige und die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz.


Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Diese muss für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze durchgeführt werden, unabhängig davon, ob aktuell Frauen beschäftigt sind, eine Schwangerschaft bekannt ist oder Frauen überhaupt im Betrieb tätig sind. Ziel dieser Beurteilung ist es, präventiv mögliche Risiken zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Sie dient als Grundlage, um im Falle einer Schwangerschaft oder Stillzeit schnell reagieren zu können.

Diese Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich immer durchzuführen, selbst wenn aktuell (noch) keine Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Die Nichtdurchführung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung stellt gemäß § 32 MuSchG „Bußgeldvorschriften“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird diese Beurteilung nicht durchgeführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann:

Zitatfunktion:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“ (Quelle: § 32 MuSchG – Einzelnorm Abs. 2)  


Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft durchzuführen. Diese baut auf den Ergebnissen der anlassunabhängigen Beurteilung auf und überprüft deren Aktualität und Vollständigkeit. Dabei werden spezifische Schutzmaßnahmen festgelegt, die auf die individuellen Arbeitsbedingungen der betroffenen Mitarbeiterin abgestimmt sind. Können die Gefährdungen nicht beseitigt werden, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.


Wann muss keine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz durchgeführt werden?

Seit  der Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz mit dem 1. Januar 2025 entfällt die Verpflichtung zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Fällen.

Dies gilt explizit nur dann, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen sog. Mutterschutzregeln (MuSchR) festgelegt hat, die für schwangere oder stillende Frauen nicht zumutbar sind.

In solchen Situationen können Arbeitgeber auf die Vorgaben oder Erkenntnisse des Ausschusses für Mutterschutz zurückgreifen und müssen keine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchführen.


Die gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 MuSchG entfällt:

„Die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 MuSchG Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.“   (Quelle: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Artikel 54, Abs. 1)      


Hintergründe zum Ausschuss für Mutterschutz: Unterstützung für sicheren Mutterschutz

Der AfMu wurde 2018 im Rahmen der Reform des Mutterschutzgesetzes eingerichtet, um die Umsetzung der neuen Regelungen zu erleichtern und die Rechte von schwangeren und stillenden Frauen zu stärken. Eine zentrale Neuerung des MuSchG war die Einführung des Begriffs der unverantwortbaren Gefährdung. Zu den wesentlichsten Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es, Art, Ausmaß und Dauer solcher Gefährdungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen.

Darüber hinaus entwickelt der Ausschuss praxisgerechte Empfehlungen, die auf diesen wissenschaftlichen Grundlagen basieren und unterstützt Arbeitgeber, Aufsichtsbehörden sowie betroffene Frauen bei der Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen. Seine Arbeit fördert nicht nur Rechtssicherheit und Transparenz, sondern trägt auch dazu bei, die Vereinbarkeit von Beruf oder Ausbildung mit den besonderen Anforderungen während Schwangerschaft und Stillzeit zu gewährleisten.


Unverantwortbare Gefährdungen für Schwangere und Stillende nach dem MuSchG 2018

Das MuSchG 2018 verpflichtet Arbeitgeber, umfassende Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen bei der Arbeit und Ausbildung sowie deren Kinder zu treffen, um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen. Diese Regelungen sind in § 9 des Mutterschutzgesetzes detailliert beschrieben und stellen sicher, dass die Gesundheit der betroffenen Personen unter allen Umständen gewahrt bleibt.

Betriebliches Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzregel des AfMu   Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind besteht. Dies ist der Fall, wenn weder Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz noch ein Arbeitsplatzwechsel die Gefährdung ausschließen können.   Grundlage hierfür ist § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG § 13). Die Mutterschutzregel (MuSchR) 10.1.01 konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und hilft Arbeitgebern, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, um unverantwortbare Gefährdungen zu vermeiden.    

Gestaltung der Arbeitsbedingungen in der Praxis

Sie sind als Arbeitgeber also verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass jegliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen sowie deren Kinder in Ihrem Betrieb vermieden werden.

Eine Gefährdung gilt dann als unverantwortbar, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der Schwere des möglichen Schadens einfach unakzeptabel ist. Um solche schwerwiegenden Gefährdungen auszuschließen, müssen Sie alle Maßnahmen an den aktuellen Standards der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene ausrichten. Zudem müssen Sie wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse sowie die vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichten Regeln berücksichtigen.

Darüber hinaus müssen Sie Pausen und Arbeitsunterbrechungen ermöglichen, die den Bedürfnissen der betroffenen Frauen gerecht werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich hinzulegen, hinzusetzen und auszuruhen.


Die Verantwortung liegt bei Ihnen als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber tragen Sie die volle Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen und dürfen die Kosten hierfür nicht auf Ihre Beschäftigten abwälzen. Dies schließt auch Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen ein, die auf Ihr Verlangen von schwangeren oder stillenden Frauen vorgelegt werden müssen. Zudem können Sie fachkundige Personen, wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, schriftlich beauftragen, diese Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

(Quelle: § 9 MuSchG – Einzelnorm – Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung)


Was sind unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere und Stillende?

Die Paragrafen 11 und 12 im Mutterschutzgesetz regeln detailliert, welche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen unzulässig sind, um unverantwortbare Gefährdungen für die Gesundheit von Mutter und Kind zu vermeiden:


Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

Als Arbeitgeber dürfen Sie schwangere Mitarbeiterinnen nicht mit Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen konfrontieren, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Dazu gehören:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als reproduktionstoxisch, karzinogen, mutagen oder akut toxisch eingestuft sind, sowie Blei und Bleiderivate, wenn diese vom Körper aufgenommen werden können.
  • Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (z. B. Rötelnvirus oder Toxoplasma), sofern kein ausreichender Immunschutz besteht.
  • Physikalische Einwirkungen wie Belastungen durch Strahlung (ionisierend und nicht ionisierend), Vibrationen, Lärm sowie extreme Temperaturen (Hitze, Kälte) oder Nässe.
  • Belastende Arbeitsumgebungen wie beispielsweise das Arbeiten in Räumen mit Überdruck (z. B. Druckkammern), sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder im Bergbau unter Tage.
  • Regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg (ohne Hilfsmittel) oder über 10 kg (gelegentlich), überwiegend stehende Tätigkeiten ab dem fünften Schwangerschaftsmonat (über vier Stunden täglich) sowie Zwangshaltungen wie dauerhaftes Hocken oder gebücktes Arbeiten.
  • Gefährliche Tätigkeiten mit Unfallgefahr (z. B. durch Ausrutschen oder Stürzen), Arbeiten mit belastender Schutzausrüstung oder Tätigkeiten, die den Bauchraum stark beanspruchen.
  • Akkord- und Fließarbeit mit erhöhtem Tempo zur Steigerung des Entgelts oder getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn dies eine Gefährdung darstellt.

(Quelle: § 11 MuSchG – Einzelnorm)


Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

Auch für stillende Frauen gelten strenge Schutzvorschriften, um ihre Gesundheit und die des Kindes zu sichern:

  • Arbeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (Wirkungen auf die Laktation) sowie Arbeiten mit Blei und Bleiderivaten sind unzulässig.
  • Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 ist verboten, es sei denn, ein ausreichender Immunschutz besteht.
  • Physikalische Einwirkungen: Tätigkeiten mit ionisierender oder nicht ionisierender Strahlung sind untersagt.
  • Belastende Arbeitsumgebungen: Arbeiten in Räumen mit Überdruck oder im Bergbau unter Tage sind nicht erlaubt.
  • Wie bei schwangeren Frauen sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie getaktete Arbeiten mit vorgeschriebenem Tempo untersagt, wenn sie eine Gefährdung darstellen.

(Quelle: § 12 MuSchG – Einzelnorm)


Was bringt die Neuregelung für die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz in der Praxis?

Die zum 1. Januar 2025 eingeführten Änderungen im Mutterschutzgesetz sollen Arbeitgeber durch den Wegfall der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entlasten, sofern sogenannte Mutterschutzregeln (MuSchR) vorliegen, deren Ziel es ist, den administrativen Aufwand zu reduzieren und Schutzmaßnahmen zu vereinfachen.

In der Praxis bleibt die Entlastung jedoch begrenzt. Arbeitgeber müssen weiterhin prüfen, ob die betrieblichen Gegebenheiten mit den Vorgaben der Mutterschutzregeln übereinstimmen, was häufig eine Gefährdungsbeurteilung erfordert. Zudem wurden bislang keine umfassenden Mutterschutzregeln veröffentlicht, sodass die praktische Anwendbarkeit eingeschränkt ist – insbesondere in Betrieben mit komplexen Arbeitsbedingungen.

Die Änderungen stehen im Kontext der EU-Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG), die Arbeitgeber verpflichtet, Risiken für schwangere und stillende Frauen umfassend zu bewerten und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Artikel 4 dieser Richtlinie untersagt eine vollständige Befreiung von dieser Pflicht, wodurch die deutschen Anpassungen weiterhin an strenge europäische Vorgaben gebunden sind.

Die neuen Regelungen stellen einen Schritt in Richtung Bürokratieabbau dar, ihr praktischer Nutzen bleibt derzeit noch begrenzt.


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