Gefahrgut

Sicherer Umgang mit Gefahrgut

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Als externe Gefahrgutbeauftragte von Gefährdungsbeurteilungen stellen wir immer wieder fest, dass im Umgang mit Gefahrgut viele Unsicherheiten bestehen. Häufig kommt es zu Verwechslungen zwischen Gefahrgut und Gefahrstoffen. Weitere Fehler treten insbesondere bei der Kennzeichnung sowie bei der Auswahl der richtigen Verpackung  auf, was schwerwiegende Folgen für Menschen, Umwelt und Unternehmen haben kann. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick, was Gefahrgut ist, was im Umgang mit Gefahrgut zu beachten ist uns was der Unterschied zu Gefahrstoffen ist.

 

Wann spricht man von Gefahrgut?

Gefahrgut bezeichnet Stoffe oder Gegenstände, die insbesondere während des Transports akute Gefahren für Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachwerte verursachen können. Diese Gefährdung ergibt sich aus den Eigenschaften eines Stoffs, zum Beispiel wenn er entflammbar, giftig oder ätzend ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), insbesondere § 2 Absatz 1 GGBefG, der festlegt, dass gefährliche Güter im Zusammenhang mit der Beförderung Risiken für die öffentliche Sicherheit, die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter sowie für Leben, Gesundheit, Tiere und Sachen mit sich bringen können.

Für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt konkretisiert die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) die Vorgaben des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und setzt sie praktisch um.

Die GGVSEB regelt detailliert, welche Stoffe und Gegenstände als Gefahrgut klassifiziert werden, indem sie sich u. a. eng an die internationalen Vorgaben des ADR (Straßentransport) anlehnt. 

Die Definition von „Beförderung“ im Gefahrgutbeförderungsgesetz

Die Beförderung im Sinne dieses GGBefG umfasst nicht nur den eigentlichen Transport, also die Ortsveränderung der Güter von A nach B. Eingeschlossen sind im Begriff „Beförderung“ außerdem:

  • die Übernahme und Ablieferung
  • alle zeitweiligen Aufenthalte während der Beförderung
  • Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie das Verpacken und Auspacken der Güter
  • das Be- und Entladen
  • das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter

Diese Tätigkeiten gelten auch dann als Teil der Beförderung, wenn sie nicht vom Beförderer selbst ausgeführt werden.

Ein zeitweiliger Aufenthalt während der Beförderung liegt vor, wenn gefährliche Güter zum Beispiel für einen Wechsel des Transportmittels oder der Beförderungsart (Umschlag) oder aus anderen transportbedingten Gründen vorübergehend abgestellt werden.

Auf Verlangen müssen Beförderungsdokumente vorgelegt werden, aus denen Versand- und Empfangsort ersichtlich sind. Wird eine Sendung nach der Anlieferung nicht sofort entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Während eines zeitweiligen Aufenthalts dürfen Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen nicht geöffnet werden. (Quelle: § 2 Absatz 2 GGBefG)

Weitere gesetzliche Regelungen für den Umgang und Transport von Gefahrgut

Neben dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, spielen zwei weitere Regelwerke eine zentrale Rolle: die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Die GbV verpflichtet Unternehmen, die mit dem Versand oder Transport von Gefahrgut befasst sind, dazu, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften rund um den Gefahrguttransport verantwortlich und muss regelmäßig geschult werden.

Das ADR ist das wichtigste internationale Regelwerk für den Straßenverkehr und wird laufend an neue Gefahren und Sicherheitsstandards angepasst. Es legt unter anderem fest, wie Gefahrgut klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und transportiert werden muss.

Wie erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut?

Ohne UN-Nummer kein Gefahrgut   Ein Stoff oder Produkt gilt nur dann als Gefahrgut, wenn ihm eine UN-Nummer zugeordnet ist. Diese vierstellige und international gültige Kennzahl macht klar, um welchen gefährlichen Stoff es sich handelt.   Nur Stoffe oder Gegenstände mit UN-Nummer unterliegen den speziellen Vorschriften für den Gefahrguttransport.   Fehlt diese Nummer, handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um Gefahrgut, auch wenn die Substanz sonst als Gefahrstoff eingestuft sein kann.   Die UN-Nummern bilden die Grundlage für die richtige Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation beim Transport von Gefahrgut. Jede UN-Nummer steht für einen bestimmten Stoff oder eine Gruppe mit ähnlichen Gefahreneigenschaften und ist fest im ADR verankert.  

Insgesamt sind derzeit weltweit mehr als 3.500 Stoffe und Güter mit einer UN-Nummer der Vereinten Nationen registriert.

Ziel dieser Regelungen ist es, während des gesamten Transports maximale Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten und insbesondere Rettungskräfte im Notfall zuverlässig zu informieren.

ADR 2025: Neue UN-Nummern und Änderungen im Gefahrgutrecht

Wie Sie vielleicht wissen, wird das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße alle zwei Jahre aktualisiert, um rechtliche und technische Neuerungen im Bereich Gefahrguttransporte zu berücksichtigen. Mit der ADR-Fassung 2025 stehen diesmal vor allem neue Technologien rund um Batterien und moderne Geräte im Mittelpunkt.

Im ADR 2025 wurde die Tabelle A, das zentrale Verzeichnis aller gefährlichen Güter, aktualisiert und um elf neue UN-Nummern ergänzt:

  • UN 3551: Natrium-Ionen-Batterien (mit organischen Elektrolyten)

  • UN 3552: Natrium-Ionen-Batterien in/mit Ausrüstung
  • UN 3553: Disilan
  • UN 3554: Gallium in hergestellten Geräten
  • UN 3555: Trifluormethyltetrazol-Natriumsalz in Aceton
  • UN 3556: Fahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien
  • UN 3557: Fahrzeuge mit Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3558: Fahrzeuge mit Natrium-Ionen-Batterien
  • UN 3559: Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen
  • UN 0514: Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (im Explosivbereich)
  • UN 3560: Tetrammoniumhydroxid

Mit diesen Erweiterungen reagiert das ADR auf aktuelle technische Entwicklungen und die Herausforderungen neuer Gefahrstoffe im Transportwesen (Quelle: 11 neue UN-Nummern).

Weiterführende Informationen zum Thema Batterien und Akkus finden Sie auch auf unserer Webseite über die Lithium-Ionen-Akku-Gefährdungsbeurteilung.

Das ADR 2025 ist bereits am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Unternehmen und Transportunternehmen konnten bis zum 30. Juni 2025 eine Übergangsfrist nutzen und weiterhin die Vorschriften aus dem ADR 2023 anwenden. Seit dem 1. Juli 2025 sind die neuen Regelungen in ganz Europa verpflichtend.

Einige Detailregelungen, insbesondere bei technischer Ausrüstung oder nationalen Umsetzungen (wie Änderungen der Gefahrgutverordnung GGVSEB in Deutschland), treten allerdings erst Anfang 2026 in Kraft.

Achten Sie daher in Ihrem betrieblichen Alltag und beim Gefahrguttransport besonders auf die aktuellen Einstufungen und Kennzeichnungen, damit Ihr Unternehmen auch künftig rechts- und betriebssicher bleibt.

Wann handelt es sich um einen Gefahrstoff?

Im Gegensatz zum Gefahrgut fallen unter den Begriff Gefahrstoff alle Substanzen und Gemische, die bei Herstellung, Lagerung, Verwendung oder Entsorgung ein Risiko für Menschen, Dritte oder die Umwelt darstellen. Die Grundlage hierfür ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 3 GefStoffV.

Für jeden Gefahrstoff ist ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, das über die konkreten Gefahren sowie erforderliche Schutz- und Notfallmaßnahmen informiert. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank, dem Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Insgesamt enthält die Stoffdatenbank GESTIS Informationen zu über 8.700 verschiedenen Stoffen.

Wie überschneiden sich Gefahrstoffe und Gefahrgüter in der Praxis?

Warum ist diese Unterscheidung überhaupt relevant? Im betrieblichen Alltag werden Gefahrgut und Gefahrstoff häufig synonym verwendet, obwohl sie im rechtlichen und praktischen Sinne in unterschiedlichen Kontexten gehandhabt werden.

Tatsächlich gibt es zahlreiche Stoffe, die sowohl als Gefahrstoff im Betrieb als auch als Gefahrgut beim Transport eingestuft werden, zum Beispiel Lacke, Reinigungsmittel oder Lithium-Akkus.

Gibt es Stoffe, die nur Gefahrstoff oder nur Gefahrgut sind?

Fehlt die UN-Nummer und besteht keine unmittelbare akute Gefahr beim Transport, wie etwa bei ausschließlich chronisch toxischen Stoffen (zum Beispiel bestimmten Nickelverbindungen), bleibt die Substanz zwar Gefahrstoff im Betrieb, ist aber kein Gefahrgut beim Transport.

Wie Sie Gefahrgut richtig kennzeichnen

Die nachfolgenden Kennzeichen und Dokumentationspflichten sind bei Gefahrguttransporten zu beachten:

  • UN-Nummer: Jeder Gefahrstoff oder jedes gefährliche Gut erhält eine vierstellige UN-Nummer. Diese Nummer ist international einheitlich und wird auf orangefarbenen Tafeln am Transportfahrzeug sowie direkt auf der Verpackung angebracht. Sie ermöglicht eine schnelle und eindeutige Identifikation im Notfall.
  • Gefahrzettel und Piktogramme: Gefahrgüter werden mit genormten Gefahrzetteln gekennzeichnet. Die Piktogramme zeigen deutlich, zu welcher Gefahrgutklasse ein Stoff gehört, zum Beispiel eine Flamme für entzündbare Stoffe, ein Totenkopf für Giftstoffe oder eine Gasflasche für Gase.
  • Kennzeichnung der Versandstücke: Auch die einzelnen Versandstücke müssen gut sichtbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, dem Gefahrzettel sowie (falls erforderlich) weiteren Symbolen, wie Umweltzeichen oder Ausrichtungspfeilen, versehen sein. Die Vorschriften, beispielsweise zur Mindestgröße der Gefahrzettel und Schrift, sind im ADR genau geregelt.
  • Transportpapiere: Für jeden Gefahrguttransport müssen Begleitpapiere mitgeführt werden. Diese enthalten alle relevanten Angaben wie UN-Nummer, korrekte Stoffbezeichnung, Gefahrgutklasse sowie Hinweise auf besondere Vorschriften.

Darauf sollten Sie bei der Gefahrgut Kennzeichnung besonders achten:

  • Alle Kennzeichen müssen gut sichtbar, unbeschädigt und an den vorgeschriebenen Stellen angebracht sein.
  • Fehlerhafte, fehlende oder falsch angebrachte Kennzeichnungen zählen zu den häufigsten Mängeln und können sowohl die Sicherheit als auch die Rechtssicherheit gefährden.
  • Die Verantwortung für die richtige Kennzeichnung liegt in erster Linie beim Verpacker, in der Gesamtbetrachtung jedoch beim jeweiligen Unternehmen.

Unser Praxistipp:

Nutzen Sie die Tabelle A des ADR (Kapitel 3.2) oder greifen Sie auf digitale Gefahrgutdatenbanken wie die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zurück. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass für jeden Stoff die richtige UN-Nummer, Kennzeichnung und Dokumentation verwendet wird.

Unsere Leistungen in den Bereichen Gefahrgut und Arbeitsschutz:

Wir sind deutschlandweit für Sie im Einsatz: Vertrauen Sie auf unsere langjährigen und branchenübergreifenden Fachkenntnisse und kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Beratungsgespräch.

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