Sicherheitsunterweisung

Sicherheitsunterweisung: Grundlagen und Pflichten

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Die Unterweisung im Arbeitsschutz ist eine weitere Maßnahme, um die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten zu gewährleisten. Sie ist nicht nur im Arbeitsschutzgesetz rechtlich verankert, sondern eines der Schlüsselelemente im Sinne einer ganzheitlichen Arbeitssicherheit.

Mit regelmäßig durchgeführten Sicherheitsunterweisungen informieren Sie Ihre Mitarbeiter über relevante Gefahren, notwendige Schutzmaßnahmen und wichtige Verhaltensregeln während der Arbeit sowie bei Notfällen. Indem Ihre Mitarbeiter mögliche Gefährdungen besser erkennen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen umsetzen, verringern Sie Berufskrankheiten sowie Arbeitsunfälle und Ausfallszeiten in Ihrem Betrieb.

Erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag die wichtigsten Grundlagen sowie Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei Unterweisungen im Arbeitsschutz.


Gesetzliche Anforderungen an Sicherheitsunterweisungen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter regelmäßig über Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen. Das Arbeitsschutzgesetz (§ 12 ArbSchG „Unterweisung“) schreibt vor, dass Sie mindestens einmal jährlich eine Unterweisung durchführen müssen. Bei diesen Schulungen klären Sie Ihre Mitarbeiter (dazu gehören auch Leiharbeiter) über potenzielle Gefahren und Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz auf. Zusätzlich informieren Sie sie darüber, wie sie sich verhalten sollen, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren:

Zitat:

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“

(Quelle: § 12 ArbSchG – Einzelnorm)

Auch die Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 BetrSichV „Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“) gibt vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor vorhersehbaren Ereignissen zu schützen haben.


Wann muss die Unterweisung Arbeitsschutz auf jeden Fall erfolgen?

Eine Sicherheitsanweisung ist in verschiedenen Situationen zwingend erforderlich. Sie müssen Ihre Mitarbeiter in folgenden Fällen unterweisen:

  1. Vor Beginn der Tätigkeit bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters.
  2. Bei Änderungen im Aufgabenbereich eines Beschäftigten.
  3. Wenn Sie neue Arbeitsmittel oder Technologien in Ihren Betrieb einführen.
  4. Bei der Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Arbeitsplatz.
  5. Sobald neue Arbeitsstoffe zum Einsatz kommen.
  6. Bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren.
  7. Nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen, wenn dies zur Prävention weiterer Vorfälle beiträgt.


Was gehört alles in eine Sicherheitsunterweisung?

Die Grundlage für eine Sicherheitsunterweisung bildet die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Diese Beurteilung ermittelt und bewertet alle Gefahren und Risiken, denen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Daraus leiten sich die konkreten Inhalte für die Unterweisung ab:

  • Spezifische Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz
  • Erforderliche Schutzmaßnahmen
  • Sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter  (wie z. B. Brandschutz)
  • Notfallmaßnahmen (Erste-Hilfe-Maßnahmen)

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden in der Betriebsanweisung zusammengefasst, die oft, aber nicht immer, als Grundlage für die Unterweisung Arbeitsschutz dient.

Zusätzlich können in die Unterweisung  Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln und Maschinen, relevante Vorschriften und Regeln sowie Informationen zu Wartung, Reinigung und möglichen Betriebsstörungen einfließen.

Die Arbeitsschutzunterweisung muss jedenfalls auf den konkreten Arbeitsplatz und die Aufgaben der Beschäftigten zugeschnitten sein und erfolgt idealerweise als praxisnahe Demonstration in mündlicher Form.


Regelmäßige Wiederholungen der Unterweisung Arbeitsschutz

Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Sicherheitsunterweisungen an die aktuelle Gefährdungslage in Ihrem Unternehmen anpassen und regelmäßig wiederholen. Bei gleichbleibender Gefährdungslage und unveränderten Arbeitsaufgaben ist eine Wiederholung der Unterweisung mindestens einmal jährlich erforderlich. Dies ermöglicht es den Beschäftigten, ihr Wissen aufzufrischen und sich über aktuelle Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.

Für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) strengere Vorschriften: Hier müssen Sie die Sicherheitsunterweisung mindestens alle sechs Monate durchführen.


Abweichende Intervalle für Sicherheitsunterweisungen gemäß Gefährdungsbeurteilung

Ihre Gefährdungsbeurteilung kann für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsmittel häufigere Unterweisungen erforderlich machen. In solchen Fällen müssen Sie die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Durchführungsintervalle einhalten. Diese spezifischen Anforderungen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter stets auf dem aktuellen Stand bezüglich ihrer Sicherheit am Arbeitsplatz sind.


Wer darf Sicherheitsunterweisungen durchführen?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich für die Durchführung von Sicherheitsunterweisungen verantwortlich (§ 13 ArbSchG) . Sie können diese selbst durchführen oder haben die Möglichkeit, diese Aufgabe an geeignete Personen in Ihrem Unternehmen zu delegieren. Wie etwa an eine Ihrer Führungskräfte oder an einen Abteilungsleiter, Teamleiter, Meister oder Schichtleiter. Auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) kann die Unterweisung Arbeitsschutz für Sie übernehmen.

Wichtig ist, dass die beauftragte Person (bzw. der oder die Unterweisende) über die notwendige Fachkenntnis verfügt, sei es durch berufliche Qualifikationen oder spezielle Weiterbildungen. Als Arbeitgeber liegt es in Ihrer Verantwortung, die beauftragten Personen sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren.


Wie muss die Sicherheitsunterweisung für Mitarbeiter stattfinden?

Unterweisungen im Arbeitsschutz müssen während der Arbeitszeit mündlich stattfinden sowie ausreichend und angemessen durchgeführt werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Dauer und der Umfang der Unterweisung von der Größe des Betriebs und den spezifischen Gefährdungssituationen abhängen.


Die Unterweisungspflicht gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer

Wenn ein oder mehrere Mitarbeiter am Tag der Arbeitsschutzunterweisung krank oder aus anderen Gründen verhindert sind, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einen neuen Termin für die Nachholung der Unterweisung anzusetzen. Weder Krankheit, Urlaub noch andere Abwesenheitsgründe entbinden Beschäftigte von ihrer Teilnahmepflicht bzw. Mitwirkungspflicht an Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 15 DGUV Vorschrift 1 „Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten der Versicherten“).


Praxisorientierte Sicherheitsunterweisungen: Abgestimmt auf jeden Arbeitsplatz

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Sicherheitsunterweisungen gezielt auf die spezifischen Arbeitssituationen Ihrer Beschäftigten ausrichten. Dies bedeutet, dass Sie die Unterweisung individuell an jeden Arbeitsplatz anpassen müssen.

Bei der Durchführung der Unterweisung ist es wichtig, dass Sie oder der Unterweisende das korrekte und sichere Verhalten an Maschinen und Anlagen praktisch vorführen. Stellen Sie sicher, dass die Teilnehmer die Sicherheitsmaßnahmen nicht nur verstehen, sondern auch in der Praxis richtig anwenden können.

Darüber hinaus ist es entscheidend, dass Sie die Inhalte der Unterweisung kontinuierlich an die sich ändernden Gefährdungen in Ihrem Betrieb anpassen. Orientieren Sie sich dabei an den Ergebnissen Ihrer aktuellen Gefährdungsbeurteilung.


Sicherheitsunterweisungen im Wandel: Präsenz vs. Digital

Üblicherweise erfolgen Sicherheitsunterweisungen als mündliche Präsenzveranstaltungen direkt am jeweiligen Arbeitsplatz im Unternehmen. Diese Form der Sicherheitsunterweisung ergibt am meisten Sinn, da sie es den Mitarbeitern ermöglicht, zu interagieren und Fragen zu stellen. Gefährdungen können praxisnah demonstriert werden. Gleichzeitig stellen Präsenzunterweisungen am ehesten sicher, dass alle Mitarbeiter die Unterweisung verstanden haben.

Der Trend zum Homeoffice und technologische Fortschritte haben die Möglichkeiten für Sicherheitsunterweisungen erweitert. Online-Meetings ermöglichen mittlerweile auch außerhalb des Unternehmens einen direkten und kontinuierlichen Austausch zwischen Unterweisenden und Unterwiesenen.

Eine Ausnahme besteht im Bereich Gefahrgut: Hier ist eine physische Unterweisung vorgeschrieben. Digitale Formate sind für Gefahrgutunterweisungen nicht zulässig.  

Obwohl digitale Unterweisungen zunehmend an Bedeutung gewinnen und in Zukunft eine noch größere Rolle spielen werden, schmälern sie nicht die Wichtigkeit des persönlichen Austauschs vor Ort im Unternehmen.


Die richtige Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form zur Dokumentation von Arbeitsschutzunterweisungen. Dennoch ist eine gründliche Dokumentation aus verschiedenen Gründen empfehlenswert. Ein vollständiger Unterweisungsnachweis sollte folgende Informationen enthalten:

  • Datum und Ort der Unterweisung
  • Name und Funktion des Unterweisenden
  • Namen und Unterschriften der unterwiesenen Mitarbeiter
  • Themen und Inhalte der Unterweisung
  • Dauer der Unterweisung

Die Dokumentation erfüllt mehrere wichtige Funktionen. Sie dient als Nachweis für die Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflichten. Darüber hinaus bietet sie einen Beleg für die Unterweisungshistorie Ihrer Mitarbeiter und kann im Falle von Arbeitsunfällen oder rechtlichen Fragen als Nachweis herangezogen werden.

Die Dokumentation kann sowohl manuell als auch elektronisch erfolgen. Die manuelle Dokumentation eignet sich gut für persönliche Unterweisungen oder Präsenzveranstaltungen, während elektronische Dokumentation vorteilhaft für dezentrale Betriebe und digitale Unterweisungen ist.


Der gesetzliche Rahmen zur Dokumentationspflicht von Sicherheitsunterweisungen

Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“ – konkret aus dem  § 4 der DGUV Vorschrift 1 “Unterweisung der Versicherten”.

Des Weiteren ist die Dokumentationspflicht auch in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14 Abs. 2) sowie der Biostoffverordnung (BioStoffV § 14 Abs.2 ) für spezifische Unterweisungen verankert: Dabei basiert die Unterweisung zu Gefahrstoffen auf der Betriebsanweisung Gefahrstoffe, die Unterweisung Biostoffe auf der Betriebsanweisung biologische Stoffe.

Es wird empfohlen, die Dokumentationen Ihrer Sicherheitsanweisungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Sie haben noch Fragen zum Thema Unterweisungen im Arbeitsschutz oder benötigen dabei Unterstützung? Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Fokus auf Gefährdungsbeurteilungen für eine umfassende Arbeitssicherheit stehen wir Ihnen deutschlandweit zur Verfügung.

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