Mann dokumentiert die Gefhrdungsbeurteilung auf einem Klemmbrett.

Fehlende Gefährdungsbeurteilung: Strafen & Konsequenzen

Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung fällt häufig bei zwei Anlässen auf: Bei einem (unangekündigten) Besuch der Aufsichtsbehörde oder nach einem Arbeitsunfall. Wer als Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen kann, riskiert nicht nur ein Bußgeld: Im Schadensfall haftet der Unternehmer unter Umständen persönlich mit seinem Privatvermögen.

Dieser Beitrag von Gefährdungsbeurteilungen.com erläutert, welche Konsequenzen eine fehlende Gefährdungsbeurteilung nach sich ziehen kann.

 

Was der Gesetzgeber hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung fordert

Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbundenen Gefährdungen systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese gesetzliche Vorgabe gilt bereits ab dem ersten Mitarbeiter für jedes Unternehmen in Deutschland.

Die Ergebnisse nach der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung müssen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG schriftlich dokumentiert werden.

Die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung (kurz GBU) besteht in Deutschland seit August 1996. Zusätzlich ist seit Oktober 2013 im Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben, psychische Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG), was in der Praxis als psychische Gefährdungsbeurteilung bezeichnet wird.

Mehr Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch in unserem Blogbeitrag Was ist eine Gefährdungsbeurteilung.

 

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen benötigt ein Unternehmen?

Mitunter reicht eine Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz nicht aus. Je nach Tätigkeit, Arbeitsmittel und Arbeitsstätte entstehen neben der Basis-GBU eigenständige Beurteilungspflichten nach weiteren Verordnungen:

Rechtsgrundlagen für GBU Relevant bei:
§ 3 BetrSichV Verwendung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Fahrzeuge, Leitern)
§ 6 GefStoffV Tätigkeiten mit oder Freisetzung von Gefahrstoffen
§ 3 ArbStättV Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 BioStoffV Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Jede dieser Beurteilungen ist ein eigenständiges Arbeitsschutzdokument mit eigenen Anforderungen. Das Fehlen einer dieser zusätzlichen Gefährdungsbeurteilungen stellt eine separate Pflichtverletzung dar, die unabhängig von der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung sanktioniert werden kann.

 

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Als Arbeitgeber sind Sie nicht nur zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, sondern auch dazu, sich proaktiv über Ihre gesetzlichen Pflichten im Arbeitsschutz zu informieren. Aufsichtsbehörden setzen voraus, dass relevante Arbeitsschutzgesetze und Vorschriften bekannt sind. Hier finden Sie weiterführende Infos zu den Fürsorgepflichten von Arbeitgebern.

 

Bei einem Drittel aller deutschen Betriebe fehlt die Gefährdungsbeurteilung

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat im Jahr 2024 die Ergebnisse ihrer Betriebsbefragung 2023/24 veröffentlicht. Die Zahlen zeigen: Obwohl sich der Arbeitsschutz in deutschen Unternehmen seit der letzten Erhebung im Jahr 2015 spürbar verbessert hat, bestehen weiterhin erhebliche Defizite.

Abb. 1: GDA-Betriebsbefragung 2023/24 – Anteil der Betriebe mit durchgeführter Gefährdungsbeurteilung

Der Anstieg bei GBUs ist erkennbar: Insgesamt führen heute 68 % aller Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung durch, gegenüber 52 % im Jahr 2015. Bei Kleinstbetrieben mit bis zu 9 Mitarbeitern stieg der Anteil von 42 auf 61 %. Die Kehrseite: Rund ein Drittel aller Betriebe in Deutschland kommt seiner gesetzlichen Pflicht nach § 5 Abs. 1 ArbSchG noch immer nicht nach.

Als Begründung geben betroffene Arbeitgeber in der GDA-Befragung an, Gefährdungen würden mündlich besprochen, es bestünden keine relevanten Risiken, oder die Beschäftigten erkennten Gefahren selbst. Keine dieser Begründungen ist rechtlich haltbar.

 

Wer kontrolliert, ob eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde?

Zwei Arbeitsschutzbehörden sind diesbezüglich prüfberechtigt: das staatliche Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland auch als Amt für Arbeitsschutz, Landesdirektion oder Bezirksregierung bezeichnet, sowie die zuständige Berufsgenossenschaft (BG).

Betriebsbesichtigungen können mit oder ohne Ankündigung stattfinden oder im Rahmen planmäßiger Branchenkontrollen. Auch nach einem Arbeitsunfall oder nach einer Beschwerde von Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2 ArbSchG („Rechte der Beschäftigten“) kann eine Betriebsbesichtigung durch eine Arbeitsschutzbehörde erfolgen.

Seit 2026 sind die zuständigen Landesbehörden gemäß § 21 Abs. 1a ArbSchG verpflichtet, im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 % der im jeweiligen Bundesland ansässigen Betriebe zu besichtigen. Jedes Unternehmen sollte demnach auf eine Betriebsbesichtigung vorbereitet sein.

 

Mängelbericht und Fristsetzung bei fehlender Gefährdungsbeurteilung

Wird bei einer Betriebsbesichtigung festgestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt oder veraltet ist, erhalten Sie zunächst einen schriftlichen Mängelbericht mit einer Frist zur Behebung. Die Behörde fordert Sie auf, die Gefährdungsbeurteilung bis zu einem bestimmten Datum nachzureichen.

 

Drohende Bußgelder, wenn die GBU nicht fristgerecht vorliegt

Stellt die Behörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann sie ein Bußgeld verhängen. Eine vorherige Fristsetzung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Die Bußgeldhöhen richten sich nach § 25 Abs. 1 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen, wie beispielsweise § 22 BetrSichV („Ordnungswidrigkeiten“) oder § 9 ArbStättV („Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“) und können bis zu 30.000 € betragen.

Kommt der Arbeitgeber der Anordnung zur Nachbesserung nicht nach, kann die Behörde zusätzlich ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Das Zwangsgeld ist kein Strafmittel, sondern ein vorausschauendes Verwaltungszwangsmittel: Es soll die Umsetzung der Anordnung erzwingen und kann wiederholt eingesetzt werden, bis die Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

 

Was passiert bei einem Arbeitsunfall ohne Gefährdungsbeurteilung?

Tritt ein Arbeitsunfall ein und liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor, stehen Arbeitgeber an mehreren Fronten:

 

Strafrechtliche Ermittlungen

Nach einem schweren Arbeitsunfall prüft die Staatsanwaltschaft drei Dinge: Liegt eine Gefährdungsbeurteilung vor? Wurden Sicherheitsunterweisungen (gemäß § 12 ArbSchG) durchgeführt und dokumentiert? War die notwendige persönliche Schutzausrüstung vorhanden (gemäß PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)?

Wer hier keine Arbeitsschutzdokumente vorlegen kann, liefert den Ermittlern ein Indiz für organisatorisches Versagen, das nur sehr schwer zu entkräften ist.

 

BG-Regress gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Die Berufsgenossenschaft übernimmt nach einem Arbeitsunfall zunächst alle Kosten, von der Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente. War der Unfall die Folge grober Fahrlässigkeit oder wurde er vorsätzlich herbeigeführt, fordert sie diese Kosten nach § 110 SGB VII („Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern“) zurück.

Grundsätzlich sind Unternehmer nach § 104 SGB VII („Beschränkung der Haftung der Unternehmer“) vor Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten geschützt. Dieses Haftungsprivileg entfällt jedoch gegenüber der Berufsgenossenschaft, sobald grobe Fahrlässigkeit im Raum steht.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend ist dabei auch die Kausalität: Die fehlende Gefährdungsbeurteilung muss ursächlich für den Unfall gewesen sein. Hätte er sich auch mit einer ordnungsgemäßen GBU ereignet, ist ein Regress schwieriger durchzusetzen. Ohne schriftliche Dokumentation haben Sie als Unternehmer jedoch kaum Verteidigungsmöglichkeiten, was einer faktischen Beweislastumkehr nahekommt.

 

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Der Regress richtet sich gegen denjenigen, der die Pflichtverletzung begangen hat. Bei einer GmbH ist das häufig der Geschäftsführer persönlich. Die GmbH-Haftungsbeschränkung gilt hier nicht, weil es sich um eine gesetzliche Sonderhaftung für persönliches Fehlverhalten handelt. Auch bevollmächtigte Führungskräfte können betroffen sein. Bei schweren Unfällen können die Regressforderungen, von Heilungskosten bis zu laufenden Rentenzahlungen, die private Existenz bedrohen.

 

Häufige Fragen zur fehlenden Gefährdungsbeurteilung

Gilt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung auch für reine Bürobetriebe?

Ja. Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 ArbSchG gilt für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit, einschließlich Bildschirmarbeit, Homeoffice und Telearbeit. Auch ein reiner Bürobetrieb ohne Maschinen oder Gefahrstoffe kommt um eine „Gefährdungsbeurteilung Büro“ nicht herum.

Zu beurteilen sind unter anderem die ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel wie Monitor, Stuhl und Tisch sowie die visuelle Belastung bei der Bildschirmarbeit. Hinzu kommen Faktoren der Arbeitsumgebung: Beleuchtung, Raumtemperatur, Lärmpegel und die verfügbare Arbeitsfläche, für die die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Mindestanforderungen vorschreibt.

 

Ist eine veraltete GBU genauso riskant wie eine fehlende?

Grundsätzlich schon. Eine Gefährdungsbeurteilung, die nicht mehr den aktuellen Arbeits- und Unternehmensbedingungen entspricht, kann im Schadensfall nicht als Entlastungsdokument herangezogen werden. Gemäß § 3 ArbSchG („Grundpflichten des Arbeitgebers“) müssen Schutzmaßnahmen bei Änderungen der Arbeitsbedingungen angepasst werden. Eine GBU ist keine einmalige Sache, sondern ein dynamisches Arbeitsschutzdokument, das fortgeschrieben werden muss.

Eine Aktualisierung ist in folgenden Situationen zwingend erforderlich: bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien, bei Verwendung neuer Gefahrstoffe, bei Neugestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsabläufen, nach schweren Unfällen oder Beinahe-Unfällen sowie bei Änderungen im Arbeitsschutzrecht.

Nur eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung bietet dem Arbeitgeber die notwendige Rechtssicherheit und schützt gleichzeitig die Gesundheit der Beschäftigten.

 

Schützt eine Betriebshaftpflichtversicherung vor dem Berufsgenossenschaft-Regress?

Teilweise. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Arbeitsunfalls, also vor Schadensersatz- und Heilbehandlungskosten, nicht aber vor straf- oder ordnungsrechtlichen Konsequenzen.

Regressansprüche der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII sind häufig nicht automatisch in der Basispolice enthalten. Der „Regressanspruch der Sozialversicherungsträger“ muss ausdrücklich vereinbart sein. Liegt dieser vor, übernimmt eine leistungsstarke Police auch Forderungen, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

Wurde ein Unfall hingegen vorsätzlich verursacht, leistet die Versicherung nicht. Bußgelder wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung und strafrechtliche Ermittlungen gegen den Arbeitgeber sind durch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.

 

Wer Gefährdungen kennt, kann sie beseitigen

Eine Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig durchführen und regelmäßig aktualisieren zu lassen, kostet Sie weit weniger als mögliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen. Auch wer die Gefährdungsbeurteilung als bürokratische Pflichtübung betrachtet, übersieht ihren praktischen Nutzen. Betriebe, die Gefährdungen systematisch erfassen und Schutzmaßnahmen konsequent umsetzen, haben weniger Arbeitsunfälle, weniger krankheitsbedingte Ausfälle und Mitarbeiter, die merken, dass ihre Sicherheit im Betrieb ernst genommen wird.

Hinweis: Die Informationen in unserem Blogbeitrag dienen der allgemeinen Aufklärung bei fehlenden Gefährdungsbeurteilungen und ersetzen keine Rechtsberatung.

 

Ihre Gefährdungsbeurteilung fehlt oder ist veraltet?

Als auf Arbeitssicherheit spezialisierter Dienstleister unterstützen wir Unternehmen aller Branchen und Größen deutschlandweit bei der Erstellung, Aktualisierung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen: von der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG über spezifische Beurteilungen wie die psychische Gefährdungsbeurteilung und branchenspezifische GBUs bis hin zur Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie prüfen möchten, welche Gefährdungsbeurteilungen in Ihrem Betrieb noch fehlen oder nicht mehr aktuell sind.

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