An der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) kommt kein Arbeitgeber herum. Sie gibt vor, wie groß ein Arbeitsraum sein muss, wie Arbeitsplätze angeordnet sein sollen, ab wann ein Pausenraum Pflicht wird oder wer haftet, wenn ein Fluchtweg zugestellt ist.
Die Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Basis für die rechtlich verbindliche Arbeitsstättenverordnung bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nachdem die ursprüngliche Verordnung im Jahr 1975 in Kraft trat, folgte am 12. August 2004 eine Neufassung, die die Verordnung auf zehn Paragrafen sowie einen Anhang vereinfachte. Die ArbStättV wird regelmäßig an neue Gegebenheiten angepasst, wie zuletzt durch die Änderungen im Zuge des Cannabisgesetzes im April 2024.
Für Sie als Arbeitgeber ist die ArbStättV deshalb wichtig, weil sie konkrete Anforderungen an Raumgrößen, Bewegungsflächen, Beleuchtung, Raumtemperatur, Lärmschutz, Sanitärräume, Pausenräume, Bildschirmarbeitsplätze, Brandschutz und Fluchtwege festlegt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, in schweren Fällen sogar strafrechtlich verfolgt. Wer die Vorgaben kennt und vorschriftsmäßig umsetzt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst vor Bußgeldern, Haftungsrisiken und Imageschäden. In diesem Beitrag von Gefährdungsbeurteilungen.com erfahren Sie, welche Anforderungen die Arbeitsstättenverordnung an Sie als Arbeitgeber stellt.
Wann gilt die Arbeitsstättenverordnung und wann nicht?
Die ArbStättV gilt grundsätzlich für jede Arbeitsstätte in Deutschland ab dem ersten Mitarbeiter. Darunter fallen Büros, Werkstätten, Produktionshallen, Lager, Verkaufsräume, Praxen, Kanzleien, Schulen und alle dazugehörenden Bereiche wie Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Sanitär- und Pausenräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte, soweit diese zur Arbeitsstätte gehören. Auch Baustellen sind Arbeitsstätten im Sinne der Verordnung.
In wenigen Fällen gilt die Verordnung nur eingeschränkt. Für das Reisegewerbe, den Marktverkehr, Transportmittel im öffentlichen Verkehr sowie Felder, Wälder und sonstige Flächen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe außerhalb der bebauten Fläche gelten ausschließlich der Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV und die Vorschriften zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.
Telearbeit, Homeoffice oder mobiles Arbeiten?
Hier kommt es regelmäßig zu Missverständnissen. Ein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV liegt nur dann vor, wenn Sie als Arbeitgeber im Privatbereich Ihrer Beschäftigten einen Bildschirmarbeitsplatz fest einrichten, eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über Arbeitszeit und Dauer treffen und die gesamte Arbeitsausstattung bereitstellen.
Im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung gelten für Telearbeitsplätze lediglich § 3 ArbStättV („Gefährdungsbeurteilung“) und § 6 ArbStättV („Unterweisung der Beschäftigten“) sowie die Anforderungen an Bildschirmarbeit aus Anhang Nummer 6 ArbStättV.
Mobiles Arbeiten (wie etwa im Zug oder Hotel) sowie gelegentliches Homeoffice fallen dagegen nicht unter die ArbStättV. Trotzdem sind Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeitsformen durchzuführen und ihre Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.
Welche Pflichten aus der ArbStättV sind für Arbeitgeber am relevantesten?
Ihre Hauptpflichten als Arbeitgeber stehen in den Paragrafen 3 bis 6. Sie bilden das Rückgrat der gesamten Verordnung.
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV
Bevor ein Beschäftigter seine Tätigkeit aufnimmt, müssen Sie die spezifischen Gefährdungen in der Arbeitsstätte beurteilen. Dazu zählen physische und psychische Belastungen sowie die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen. Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG um arbeitsstättenspezifische Aspekte und ist fachkundig durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die festgestellten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung enthalten. In der Praxis wird die Gefährdungsbeurteilung meistens von einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt.
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten gemäß § 3a ArbStättV
Als Arbeitgeber müssen Sie dafür sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Dabei sind die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen und der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie die ergonomischen Anforderungen zu berücksichtigen.
Beschäftigen Sie Menschen mit Behinderungen, müssen Sie die Arbeitsstätte zusätzlich barrierefrei gestalten. Das betrifft Arbeitsplätze ebenso wie Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume, Kantinen und Unterkünfte sowie die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme. Die konkreten Anforderungen finden Sie in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“.
Besondere Betriebspflichten nach § 4 ArbStättV
Eine Arbeitsstätte einmalig einzurichten, reicht gemäß der Arbeitsstättenverordnung nicht aus. Sie müssen sie auch laufend instand halten, regelmäßig reinigen, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege ständig freihalten und sicherheitstechnische Einrichtungen wie Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, Notduschen, Rauch- und Wärmeabzüge sowie Türen und Tore in regelmäßigen Abständen sachkundig prüfen lassen. In Arbeitsstätten, deren Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart das verlangt, müssen Sie einen Flucht- und Rettungsplan erstellen und in angemessenen zeitlichen Abständen Räumungsübungen durchführen.
Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV
Seit 1. April 2024 sind Beschäftigte in Arbeitsstätten vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten zu schützen. Sofern es dem Schutzziel dient, müssen Sie ein allgemeines oder bereichsbezogenes Rauchverbot erlassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind branchenangepasste Maßnahmen vorgeschrieben.
Das Cannabisgesetz (CanG) bzw. das darin enthaltene Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt zwar Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Privatbesitz von bis zu 25 Gramm Konsumcannabis im öffentlichen Raum. Daraus erschließt sich aber kein Recht auf Konsum am Arbeitsplatz. Sie können Cannabisprodukte betrieblich vollständig verbieten und sind nicht verpflichtet, diesbezügliche Räumlichkeiten bereitzustellen. Dabei müssen Sie auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG) berücksichtigen.
Unterweisung nach § 6 ArbStättV
Vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich müssen Sie Ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte unterweisen. Inhaltlich gehören dazu Maßnahmen bei Bränden und Erste Hilfe, das Verhalten in Notfällen, die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen und Hinweise zu besonderen Gefährdungen. Die Sicherheitsunterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen, ist nach Unfällen, bei wesentlichen Änderungen und bei neuen Tätigkeiten anzupassen und schriftlich zu dokumentieren.
Was steht im Anhang der ArbStättV?
Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung formuliert die konkreten Anforderungen an Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen, die Sie als Arbeitgeber einhalten müssen. Er ist in sechs Abschnitte gegliedert. In der folgenden Übersicht sehen Sie, welche Themen welcher Abschnitt regelt und worauf Sie bei der Umsetzung achten müssen.
| Abschnitt | Thema | Pflichten und Anforderungen |
| 1 | Allgemeine Anforderungen | Gebäude und Arbeitsräume müssen statisch tragfähig sein, Gefahrenbereiche erkennbar gekennzeichnet werden, Verkehrswege, Türen, Fenster, Treppen sowie Laderampen sicher zu nutzen sein. Geregelt sind hier außerdem die Mindestgrößen von Räumen und der notwendige Luftraum je Beschäftigtem. |
| 2 | Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsstätten | Vorgeschrieben sind ausreichend dimensionierte Flucht- und Rettungswege, eine funktionierende Brandbekämpfung mit Feuerlöschern und Alarmierung, ein wirksamer Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie eine angemessene Erste-Hilfe-Versorgung im Betrieb. |
| 3 | Arbeitsbedingungen | Die unmittelbare Arbeitsumgebung muss ergonomisches und gesundes Arbeiten ermöglichen. Geregelt sind ausreichende Bewegungsflächen, Tageslicht und Sichtverbindung nach außen, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, eine ausreichende Lüftung und ein begrenzter Lärmpegel. |
| 4 | Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte | Toiletten, Waschräume und bei Bedarf Umkleiden müssen in ausreichender Zahl bereitstehen. Ab mehr als 10 Beschäftigten ist ein Pausenraum vorgeschrieben, ab 1.000 Beschäftigten oder bei besonderen Gefährdungen zusätzlich ein Erste-Hilfe-Raum. Für Unterkünfte gelten Mindestanforderungen an Hygiene und Ausstattung. |
| 5 | Ergänzende Anforderungen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze | An Arbeitsplätzen im Freien und auf Baustellen kommen zusätzliche Pflichten hinzu, etwa Witterungsschutz, Sicherung der Verkehrswege und der temporären Energieversorgung sowie Notausgänge und Brandbekämpfungsmittel, die auf die besonderen Bedingungen ausgerichtet sind. |
| 6 | Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen | Bildschirmarbeitsplätze müssen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten und nach den Grundsätzen der Ergonomie eingerichtet sein. Bildschirm, Tastatur, Tisch und Stuhl müssen aufeinander abgestimmt sein. Auf Wunsch der Beschäftigten sind eine Fußstütze und ein Manuskripthalter bereitzustellen, bei medizinischer Notwendigkeit eine Bildschirmarbeitsbrille. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „G37 Untersuchung“ (Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz). |
Was sind die ASR und welche Rolle spielen sie?
Die Arbeitsstättenverordnung selbst formuliert ihre Anforderungen bewusst offen, etwa „ausreichende Beleuchtung“ oder „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Was diese unbestimmten Rechtsbegriffe in der Praxis bedeuten, übersetzen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR. Sie sind das Bindeglied zwischen abstraktem Verordnungstext und betrieblichem Alltag und liefern Ihnen messbare Werte, Prüfkriterien und Maßnahmenkataloge.
Vergleichbar verhält es sich in der Arbeitsmedizin, wo die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) die Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ausfüllen, oder im Arbeitsmittelrecht, wo die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisieren.
Erarbeitet werden die ASR vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), einem Gremium aus Arbeitgebervertretern, Gewerkschaften, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sachverständigen (§ 7 ArbStättV „Ausschuss für Arbeitsstätten“).
Wann gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung als erfüllt?
Wenn Sie als Arbeitgeber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten einhalten, gilt nach § 3a Absatz 1 ArbStättV („Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“) die sogenannte Vermutungswirkung, die Anforderungen der Verordnung gelten dann als erfüllt.
Sie sind also nicht verpflichtet, die ASR Wort für Wort umzusetzen, aber jede abweichende Lösung muss mindestens dasselbe Schutzniveau erreichen und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Der einfachste und rechtssicherste Weg führt daher über die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Welche Werte gelten bei Raumtemperatur, Beleuchtung und Größe von Arbeitsstätten?
Die häufigsten Fragen aus der Praxis betreffen die Raumbedingungen. Die ASR A3.5 („Raumtemperatur“) schreibt ab einer Lufttemperatur von 26 Grad Celsius ein gestuftes Maßnahmenkonzept vor, das mit steigender Hitze immer strengere Schutzmaßnahmen verlangt. Welche Pflichten ab welcher Schwelle gelten und wie Sie hitzebedingte Ausfälle vermeiden, haben wir ausführlich im Beitrag „Hitze am Arbeitsplatz“ aufbereitet.
Für die Beleuchtung gibt die ASR A3.4 („Beleuchtung und Sichtverbindung“) Mindestwerte vor. Bei Büroarbeit sind 500 Lux am Arbeitsplatz vorgeschrieben, bei Konstruktions- oder CAD-Arbeit 750 Lux. Eine Sichtverbindung nach außen ist in Arbeitsräumen Pflicht. Ausnahmen bestehen nur für Räume, in denen Beschäftigte maximal zwei Stunden täglich oder bis zu 30 Tage im Jahr arbeiten.
Die ASR A1.2 („Raumabmessungen und Bewegungsflächen“) schreibt am Arbeitsplatz eine freie unverstellte Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² vor, also den Boden, auf dem sich die Beschäftigten ungehindert bewegen können. Unabhängig davon darf die Grundfläche des Arbeitsraums 8 m² für den ersten Arbeitsplatz und 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz nicht unterschreiten. Als Richtwert für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze gelten 8 bis 10 m² pro Arbeitsplatz im Zellenbüro und 12 bis 15 m² im Großraumbüro.
Welche neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind 2025 in Kraft getreten?
Die ASR werden regelmäßig aktualisiert. Folgende Änderungen aus dem Jahr 2025 sind für Sie als Arbeitgeber besonders praxisrelevant.
- Die ASR A5.1 („Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“) wurde im August 2025 erstmalig veröffentlicht. Sie behandelt vor allem Gefährdungen durch UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter und bezieht sich auf die zunehmenden Wetterextreme infolge des Klimawandels.
- Die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ wurde im Mai 2025 um Vorgaben für die barrierefreie Gestaltung von Fußböden erweitert. Geregelt sind unter anderem die sichere Befahrbarkeit mit Rollator oder Rollstuhl sowie die kontrastreiche Wahrnehmbarkeit für Beschäftigte mit Sehbehinderung.
- Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wurde im Mai 2025 redaktionell angepasst. Die eigenständige Regelung zu Brandschutzbeauftragten wurde gestrichen und in einen Hinweis überführt. Eine Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergibt sich daher nicht aus der ArbStättV, sondern aus dem Bauordnungsrecht, Sonderbauverordnungen oder der Gefährdungsbeurteilung Brandschutz.
- Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ trat bereits im Juli 2024 in Kraft und konkretisiert den Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung. Sie behandelt u. a. Bildschirmgrößen, Pausen- und Mischtätigkeitsregelungen, tragbare Bildschirmgeräte, Bildschirmarbeitsbrillen und Ergonomie. Auch Telearbeitsplätze fallen unter den Anwendungsbereich der ASR A6.
Wie setzen Sie die ArbStättV organisatorisch um?
Eine rechtssichere Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung gelingt am besten, wenn Sie sich gut beraten lassen. Als Arbeitgeber tragen Sie die Gesamtverantwortung, in der Praxis unterstützt Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“). Sie berät Sie bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Auswahl ASR-konformer Maßnahmen. Sie begleitet Begehungen und Wirksamkeitskontrollen, liefert Inhalte für Unterweisungen und bewertet bauliche Veränderungen ebenso wie Telearbeitsplätze.
Hinzu kommen der Betriebsarzt, der nach § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“) die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV übernimmt und ergonomische Aspekte beurteilt, sowie der Betriebsrat (sofern vorhanden), der nach § 87 BetrVG bei Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen, Pausenraumordnung, Rauchverboten und Telearbeit Mitbestimmungsrechte hat.
Ab mehr als 20 Beschäftigten müssen Sie zudem einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG einrichten, in dem alle Beteiligten mindestens einmal pro Quartal zu einer ASA-Sitzung zusammenkommen.
Wer kontrolliert die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung?
Die Aufsicht über die Einhaltung der ArbStättV liegt bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder, also den Gewerbeaufsichtsämtern, Bezirksregierungen oder Ämtern für Arbeitsschutz. Daneben wirken die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mit eigenen Präventionsbefugnissen mit. Kontrollen erfolgen anlassbezogen nach Unfällen oder Beschwerden sowie routinemäßig und meist unangekündigt.
Seit dem Kalenderjahr 2026 gilt eine gesetzlich festgeschriebene Mindestbesichtigungsquote. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Landesbehörden jährlich mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen. Die Auswahl erfolgt risikoorientiert. Das bedeutet, dass Betriebe mit hohem Gefährdungspotenzial bevorzugt besichtigt werden. Dadurch steigt der Kontrolldruck insbesondere für Branchen mit erhöhtem Unfallrisiko.
Unsicher, ob Ihr Unternehmen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten entspricht? Wir prüfen deutschlandweit für Sie, wo Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen vor der nächsten Behördenkontrolle Priorität haben.





