Hitze am Arbeitsplatz

Hitze am Arbeitsplatz & Gefährdungsbeurteilung

Hitze ist das größte durch den Klimawandel bedingte Gesundheitsrisiko in Deutschland und betrifft die Beschäftigten in besonderem Maße. Einen Rechtsanspruch auf „Hitzefrei“ kennt das deutsche Arbeitsrecht dennoch nicht. Dafür ist im August 2025 eine neue Technische Regel in Kraft getreten, die erstmals umfassend die Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten bei Witterungseinflüssen (wie UV-Strahlung, Stürmen oder extremem Niederschlag) konkretisiert (ASR A5.1). Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz und müssen die Rahmenbedingungen so gestalten, dass Ihre Mitarbeiter auch bei hohen Temperaturen sicher und leistungsfähig arbeiten können.

In diesem Beitrag von Gefährdungsbeurteilungen.com erfahren Sie, welche konkreten Pflichten für Arbeitgeber gelten, ab welchen Temperaturen Sie handeln müssen und wie Sie in der Gefährdungsbeurteilung Hitze am Arbeitsplatz berücksichtigen.

 

Warum Hitze bei der Arbeit 2026 kein Nischenthema mehr ist

Die Zahlen sprechen für sich. Die Studie „Klimabedingte Risiken für die Arbeitswelt“, die das unabhängige Forschungs- und Beratungsunternehmen Prognos im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt hat, beziffert den Produktivitätsverlust pro Hitzetag mit Temperaturen ab 30 Grad Celsius auf 431 Millionen Euro.

Der TK-Gesundheitsreport 2025, der auf Daten von 6 Millionen Versicherten und einer Befragung von rund 992 Beschäftigten sowie 351 Arbeitgebern basiert, zeigt eine Diskrepanz zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern:

  • Bereits 60 % aller Arbeitnehmer spüren die gesundheitlichen Folgen des Klimawandels ganz konkret in ihrem Arbeitsalltag.

  • Bei den Menschen, die überwiegend im Freien arbeiten, ist die Belastung noch weitaus höher. Hier geben sogar 77 % an, dass die zunehmende Hitze für sie zu einem massiven Problem bei der Arbeit wird.

  • Auf der Seite der Arbeitgeber wird diese Entwicklung jedoch oft noch unterschätzt. Lediglich 39 % der befragten Führungskräfte teilen die Sorgen ihrer Mitarbeiter und erkennen die klimatischen Veränderungen bisher als reales Risiko für ihren Betrieb an.

Die Klimastatistik des Deutschen Wetterdienstes belegt den strukturellen Trend: In den 1950er Jahren gab es in Deutschland durchschnittlich rund 3,5 Hitzetage pro Jahr. In der letzten Dekade waren es 11 bis 14. Der Anstieg beträgt etwa 2,3 Tage pro Jahrzehnt.

 

Welche gesetzlichen Regelungen für Hitze bei der Arbeit gibt es?

Da es hierzulande kein eigenständiges Gesetz gibt, das ausschließlich den Hitzeschutz am Arbeitsplatz regelt, leiten sich Ihre Fürsorgepflichten als Arbeitgeber unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab, was für Ihren Betriebsalltag Nachfolgendes bedeutet:

  • § 3 ArbSchG („Grundpflichten des Arbeitgebers“): Das Klima verändert sich, Hitzewellen werden länger und intensiver. Demgemäß müssen Sie Ihre Schutzmaßnahmen an die neuen klimatischen Bedingungen anpassen, um die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter weiterhin zu gewährleisten.
  • § 4 ArbSchG („Allgemeine Grundsätze“): Hitze führt nicht nur zu körperlichen Beschwerden wie Kreislaufproblemen, sondern belastet auch die Psyche, senkt die Konzentration und erhöht dadurch das Unfallrisiko. Sie müssen diese Gefahren ausschalten oder minimieren, bevor etwas passiert. Das bedeutet konkret: Setzen Sie zum Beispiel technische Lösungen wie Fassadenbegrünung, Sonnenschutz oder verbesserte Dämmung ein, um die Hitze gar nicht erst entstehen zu lassen.
  • § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“): Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie prüfen, welche Arbeitsplätze im Sommer zu heiß werden. Betrifft es Mitarbeiter mit Außenarbeit oder handelt es sich um südseitig gelegene Arbeitsplätze in Gebäuden? Organisatorische Maßnahmen wie die Verlegung von Außenarbeiten in die kühleren Morgenstunden oder die Ausgabe von hitzeangepasster Schutzkleidung wie Kühlwesten sind hier mögliche Maßnahmen.
  • § 12 ArbSchG („Unterweisung“): Es reicht nicht, im Pausenraum einen Flyer aufzuhängen. Sie müssen Ihre Beschäftigten regelmäßig und verständlich schulen. Erklären Sie im Rahmen Ihrer jährlichen Sicherheitsunterweisungen, warum regelmäßiges Trinken wichtig ist, wie man ein spezielles UV-Schutzöl gegen Sonnenbrand und Hautkrebs richtig anwendet oder wie man im Notfall bei einem Hitzeschlag bei Kollegen reagiert.

 

Welche Temperaturgrenzen schreibt die ASR A3.5 für Innenräume vor?

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 („Raumtemperatur“) konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Innenräume. Maßgeblich ist dabei nicht einfach die reine Lufttemperatur, sondern die sogenannte Raumtemperatur am Arbeitsplatz. Diese berücksichtigt auch die Wärmestrahlung, also beispielsweise die Hitze, die durch große Fensterfronten, aufgeheizte Wände oder laufende Maschinen direkt auf den Körper der Beschäftigten einwirkt.

  • Sobald das Thermometer über 26 Grad Celsius klettert, sollten Sie als Arbeitgeber erste Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen beispielsweise das Lüften in den kühlen Nacht- oder Morgenstunden, das frühzeitige Herunterlassen von Jalousien sowie das Abschalten unnötiger Wärmequellen. Zudem sollten Sie Ihren Beschäftigten Trinkwasser anbieten.

  • Steigt die Raumtemperatur auf über 30 Grad Celsius, wandelt sich diese Empfehlung in eine Handlungspflicht um. Ab jetzt müssen Sie unterschiedliche Maßnahmen nach dem sogenannten TOP Prinzip umsetzen. Das bedeutet, dass Sie zuerst technische Lösungen wie Klimageräte oder Außenjalousien prüfen müssen. Danach folgen organisatorische Anpassungen wie die Verlegung der Arbeitszeiten. Erst im letzten Schritt greifen personenbezogene Maßnahmen wie die Lockerung von Kleidervorschriften. Die Bereitstellung von Trinkwasser ist ab dieser Temperaturgrenze vorgeschrieben.

  • Wird schließlich die Schwelle von 35 Grad Celsius überschritten, gilt ein normales Büro als nicht mehr für die Arbeit geeignet. Tätigkeiten sind dort dann nur noch unter extremen Schutzvorkehrungen erlaubt, wie sie sonst in der Schwerindustrie gelten. Dazu gehören unter anderem Luftduschen oder spezielle hitzeisolierende Kleidung.

Raumtemperatur Pflichten und Maßnahmen gemäß ASR A3.5
über 26 °C Lüften in den Nacht- und Morgenstunden, Jalousien frühzeitig schließen, unnötige Wärmequellen abschalten, geeignete Getränke bereitstellen.
über 30 °C Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip: technisch (Klimageräte, Außenjalousien), organisatorisch (Verlegung der Arbeitszeiten), personenbezogen (Lockerung der Kleidervorschriften).
über 35 °C Raum gilt nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum. Tätigkeiten nur unter Schutzvorkehrungen wie in der Schwerindustrie zulässig (Luftduschen, hitzeisolierende Kleidung).

 

Verschärfter Schutz bei Außenarbeiten durch die ASR A5.1

Wer Mitarbeiter im Freien oder in offenen Hallen einsetzt, muss seit August 2025 die Vorgaben der ASR A5.1 („Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“) beachten. Diese Arbeitsstättenregel nimmt neben der Hitze auch Gefahren durch UV-Strahlung, Wind und Gewitter in den Fokus.

Ein zentraler Maßstab ist dabei die natürliche Sonnenstrahlung, die tagesaktuell über den UV-Index des Deutschen Wetterdienstes bewertet wird.

Ab einem UV-Index von 3 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, konkrete Schutzmaßnahmen zu planen. Sie können dann zum Beispiel Sonnensegel aufstellen oder die Arbeitszeiten anpassen.

Erreicht der UV-Index den Wert 8 oder mehr, müssen Sie personenbezogene Schutzmaßnahmen umsetzen. Dazu gehört etwa, dass Ihre Mitarbeiter körperbedeckende und langärmlige Kleidung tragen. Ebenso vorgeschrieben sind Helme oder Hüte mit Nackenschutz, geeignete Schutzbrillen sowie wasserfestes Sonnenschutzmittel mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 30 oder besser 50.

Darüber hinaus regelt die ASR A5.1 auch den Umgang mit Unwettern. Bei bestimmten Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes, konkret bei Stufe 3 oder 4, sowie bei unmittelbarer Blitzschlaggefahr müssen Sie die Arbeit im Freien komplett einstellen.

UV-Index Pflichten und Maßnahmen gemäß ASR A5.1
ab 3 Konkrete Schutzmaßnahmen sind zu planen, etwa Sonnensegel, Schattenbereiche oder die Verlegung der Arbeitszeiten in die Morgen- und Abendstunden.
ab 8 Personenbezogene Schutzmaßnahmen werden verpflichtend: körperbedeckende und langärmlige Kleidung, Helme oder Hüte mit Nackenschutz, geeignete Schutzbrillen sowie wasserfestes Sonnenschutzmittel mit Lichtschutzfaktor 30, besser 50.

 

Die Gefährdungsbeurteilung bei Hitze am Arbeitsplatz

Hitze am Arbeitsplatz ist kein Thema, das nur bei Hitzewellen zählt. Die Beurteilung der Hitzebelastung gehört zur gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV. Durchführen lässt sich die Gefährdungsbeurteilung Hitze in sieben Schritten:

  1. Welche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind betroffen?

Zunächst müssen alle Bereiche erfasst werden, in denen Hitze als Belastungsfaktor auftreten kann. Dazu gehören Innenarbeitsplätze wie Produktionshallen, Lager oder nicht klimatisierte Büros ebenso wie Außenarbeitsplätze auf Baustellen oder in der Landwirtschaft. Auch Fahrzeugkabinen ohne Klimaanlage und Räume unter dem Dach müssen in diese erste Betrachtung einbezogen werden.

  • Wie hoch ist die tatsächliche Wärmebelastung?

Für Innenräume müssen die Temperaturen unter sommerlichen Spitzenbedingungen gemessen oder fundiert geschätzt werden. Bei Außenarbeitsplätzen sollte der tagesaktuelle UV-Index  herangezogen werden. Neben der Lufttemperatur müssen auch Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme und die Schwere der körperlichen Tätigkeit in die Bewertung einfließen.

  • Wer ist besonders gefährdet?

Schwangere, Jugendliche, ältere Beschäftigte und Personen mit Vorerkrankungen müssen als Risikogruppen gesondert betrachtet werden. Für diese Gruppen gelten erhöhte Schutzpflichten, die bei der Maßnahmenplanung separat berücksichtigt werden müssen.

  • Welche Schutzmaßnahmen kommen nach dem TOP-Prinzip in Betracht?

Technische Maßnahmen müssen vorrangig geprüft werden: Beschattung, Lüftung, Klimatisierung oder bauliche Veränderungen an Arbeitsstätten. Erst danach sollten organisatorische Lösungen wie angepasste Schichtplanung oder Pausenregelungen festgelegt werden, und zuletzt personenbezogene Maßnahmen wie das Bereitstellen von Trinkwasser oder geeigneter Schutzkleidung.

  • Wie werden die Maßnahmen verbindlich umgesetzt?

Die beschlossenen Maßnahmen müssen mit klar benannten Verantwortlichen sowie einem Umsetzungsdatum im Betrieb eingeführt werden. Ohne eine konkrete Zuständigkeit bleiben Maßnahmen oft nur auf dem Papier bestehen.

  • Haben die Maßnahmen die gewünschte Wirkung erzielt?

Nach einer Hitzephase oder nach baulichen Veränderungen müssen die getroffenen Maßnahmen auf ihre tatsächliche Wirksamkeit hin überprüft werden. Wo das nicht der Fall ist, muss die Gefährdungsbeurteilung entsprechend angepasst werden.

  • Wie müssen die Ergebnisse dokumentiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss nach § 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV schriftlich festgehalten und außerdem aktualisiert werden, sobald sich Arbeitsbedingungen ändern, neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorliegen oder rechtliche Bekanntmachungen dies verlangen.

 

Für welche Branchen muss die Gefährdungsbeurteilung Hitze besonders gründlich ausgearbeitet werden?

Das Hitzerisiko fällt je nach Branche und Tätigkeit sehr unterschiedlich aus. In bestimmten Arbeitsbereichen muss die Hitzebelastung in der Gefährdungsbeurteilung vertieft bewertet werden.

 

Bau und Dachdeckerhandwerk

Auf dem Bau und im Dachdeckerhandwerk wirken mehrere Belastungsfaktoren gleichzeitig auf die Beschäftigten ein: körperliche Schwerarbeit, direkte Sonneneinstrahlung, aufgeheizte Oberflächen wie Bitumendächer oder Metallkonstruktionen sowie der Wärmestau unter der persönlichen Schutzausrüstung. Bei Arbeiten in der Höhe kommt die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) hinzu, also Auffanggurte und Verbindungsmittel, die die Wärmeabgabe des Körpers zusätzlich behindern.

Neben der ASR A3.5 und der ASR A5.1 ist auch die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 maßgeblich, wenn Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien regelmäßig eine Stunde oder mehr pro Tag natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. An Hitzetagen verlangt die ASR A3.5 zudem konkrete organisatorische Maßnahmen wie Sonnensegel, Schattenbereiche, verlängerte Mittagspausen und die Verlegung belastender Tätigkeiten in die kühleren Morgen- und Abendstunden.

 

Logistik, Lager und Produktion

Lagerhallen mit unzureichend gedämmten Flachdächern und fehlender Klimatisierung erreichen im Sommer regelmäßig Raumtemperaturen weit über 30 °C. Körperliche Tätigkeiten wie Kommissionieren, Heben und Tragen verstärken die Belastung zusätzlich. Ab 30 °C besteht nach ASR A3.5 die Pflicht, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip umzusetzen, ab 35 °C sind zusätzliche Schutzvorkehrungen wie Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung erforderlich.

 

Alten- und Krankenpflege

Laut DAK-Gesundheitsreport 2024 ist der Anteil der durch Hitze stark belasteten Pflegekräfte mit 49 % mehr als doppelt so hoch wie beim Durchschnitt aller Erwerbstätigen. Pflegeheime und Stationen ohne Klimatisierung erreichen im Sommer regelmäßig Raumtemperaturen über 30 °C, während die körperlich belastenden Tätigkeiten der Pflegekräfte unverändert weiterlaufen. In der Gefährdungsbeurteilung sind hier insbesondere Schichtplanung, Pausenregelungen, Trinkwasserversorgung und Schutzmaßnahmen für vulnerable Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.

 

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen den Hitzeschutz?

Nach § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) kann eine fehlende Gefährdungsbeurteilung oder unvollständige Dokumentation mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung verstößt, riskiert bis zu 30.000 Euro.

Vorsätzliche Gesundheitsgefährdung und beharrliche Wiederholung werden nach §  26 ArbSchG („Strafvorschriften“) als Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verfolgt.

 

Ist Hitzeschutz am Arbeitsplatz in Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?

Viele Gefährdungsbeurteilungen wurden vor Jahren erstellt und decken den Bereich Hitze am Arbeitsplatz an Innen- und Außenarbeitsplätzen nicht oder nur unvollständig ab. Damit erfüllen sie die Anforderungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 und ASR A5.1 oft nicht mehr.

Als deutschlandweiter Dienstleister unterstützen wir von Gefährdungsbeurteilungen.com  Unternehmen aller Branchen und Größen bei der Erstellung, Aktualisierung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit prüfen Ihre bestehenden Beurteilungen, ergänzen den Faktor Hitze am Arbeitsplatz rechtssicher und leiten passende Maßnahmen für Ihren Betrieb ab.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung den aktuellen Anforderungen standhält.

Jetzt Kontakt aufnehmen