Schwangerschaft & Mutterschutz.

Wir erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft ganzheitlich, rechtssicher und preiswert.

Den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen und ihre Kinder zu erreichen ist das Ziel einer mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (GBU).

Die Durchführung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft oder Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Als Experten in allen Belangen der Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft deutschlandweit zu besten Konditionen, die von allen Berufsgenossenschaften und weiteren Behörden akzeptiert wird.

Darüber hinaus können Sie bei uns die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft als Vorlage und als Muster kaufen.

Gefaehrdungsbeurteilung weiß

Wir erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz

Kosten für eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft durch uns erstellt

ab
480 / Stück
  • Inkl. aller Fahrt- und Spesenkosten
  • Erstellt durch unsere Ingenieure
  • rechtssicher und geprüft
  • vollumfänglich und aktuell
  • von allen BG´s und Behörden akzeptiert
  • All unsere SiFa´s sind auch Ingenieure

Weitere SiFa Dienstleistungen

alles aus einer Hand
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Betriebsanweisungen
  • Lärmmessungen am Arbeitsplatz
  • Regalprüfungen
  • Vorbereitung auf BG Kontrolle

Ihr Ingenieurbüro für Gefährdungsbeurteilungen

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Das Ziel jeder mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, mögliche berufliche Gefährdungen von schwangeren oder stillenden Frauen zu ermitteln, die während der Ausübung ihres Berufes oder während ihrer Ausbildung
eintreten könnten.

Basierend auf dieser Grundlage werden geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet, die es schwangeren oder stillenden Frauen ermöglichen, ohne Gesundheitsgefährdung oder Diskriminierung ihre Ausbildung oder ihren Beruf auszuüben.

Wie eingangs erwähnt, ist eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch die Verknüpfung mit dem Mutterschutzgesetz wird eine effektive und effiziente betriebliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In der Praxis bedeutet dass, dass Unternehmen zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft auch dann verpflichtet sind, selbst wenn sie gar keine schwangeren oder stillenden Frauen oder überhaupt keine Frauen angestellt haben.

Änderung bei der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft mit 01.01.2025:

Seit Januar 2025 gibt es bei der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft gewisse Ausnahmen. In bestimmten Fällen muss diese nicht mehr vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Und zwar immer dann, wenn es vom Ausschuss für Mutterschutz diesbezügliche Mutterschutzregeln (MuSchR) oder Empfehlungen gibt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Neuregelung Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz.

Die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein modernes Mutterschutzgesetz, das nicht nur den Bedürfnissen berufstätiger Frauen besser gerecht wird, sondern auch ihren Arbeitsschutz verstärkt. Anstelle des einstigen Beschäftigungsverbots müssen seit Anfang 2018 Arbeitsplätze so umgestaltet werden, wie es in der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft dokumentiert wurde.

Die erste Regelung zum Mutterschutz konkretisiert außerdem die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, die Prioritätensetzung für Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information seitens der Arbeitgeber. Diese Regelung betrifft ebenfalls unzulässige Arbeitszeiten sowie Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen.

Wann muss eine anlassbezogene GBU Schwangerschaft durchgeführt werden ?

Nachdem eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, ist dieser dazu verpflichtet, umgehend die Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Absatz 1 MuSchG zu ergreifen.

Des Weiteren sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, schwangere oder stillende Frauen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen zu informieren (gemäß § 14 Absatz 3 MuSchG).

In diesem Fall spricht man von einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung im Einklang mit dem Mutterschutzgesetz, denn eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss eine Schwangerschaft bereits berücksichtigen.

Was passiert, wenn keine GBU Mutterschutz vorliegt?

Liegt keine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der werdenden oder stillenden Mutter vor, ist die Arbeit so lange niederzulegen, bis die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft oder Mutterschutz erstellt wurde. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass bei einer diesbezüglichen Meldung rasch handeln müssen.

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Ein Vorgang, der  in der Regel mit einem geringem Zeitaufwand verbunden ist und keine große Behinderung im Unternehmensalltag darstellt. Anders sieht es aus, wenn im Rahmen der Erstellung einer GBU Schwangerschaft Gefahren für die schwangere Mitarbeiterin identifiziert werden.

Erst wenn alle Gefahren abgestellt wurden, kann die werdende Mutter ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.  Wenn es aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, die Gefahren am Arbeitsplatz abzustellen, darf die Schwangere unter keinen Umständen an diesem Arbeitsplatz arbeiten.

Wann liegt eine Gefährdung für Schwangere am Arbeitsplatz vor?

Hier unterscheidet der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) gemäß § 30 Mutterschutzgesetz zwischen einer „Gefährdung“ und einer „unverantwortbaren Gefährdung“. Die AfMu-Regel Gefährdungsbeurteilung hat dafür folgende Definitionen festgelegt:

  • Von einer Gefährdung wird gesprochen, wenn grundsätzlich die Möglichkeit eines gesundheitlichen Schadens oder einer Beeinträchtigung besteht. Im Gegensatz dazu bezeichnet eine Gefahr eine Sachlage, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt, wenn nicht vorher eine dementsprechende Schutzmaßnahme umgesetzt wird.
  • Von einer unverantwortbaren Gefährdung spricht man in diesem Fall: Je schwerwiegender ein möglicher Gesundheitsschaden für Mutter oder Kind sein könnte, desto geringer darf das Risiko sein, dass dieser Schaden eintritt. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens gering ist, muss der Arbeitgeber handeln, falls die möglichen Folgen schwerwiegend wären. Eine unverantwortliche Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn Sie als Arbeitgeber alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen umsetzen und die Arbeitsplatzbedingungen so gestalten, dass nach aktuellem Wissensstand keine Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind zu erwarten ist.

Wer füllt die Gefährdungsbeurteilung aus?

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine vorbeugende Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG durchzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob aktuell eine schwangere Mitarbeiterin dort tätig ist oder nicht.

Im Rahmen der vorbeugenden Gefährdungsbeurteilung müssen Sie gemäß § 5 ArbSchG für jede Tätigkeit systematisch ermitteln:

  • Art der möglichen Gefährdungen für Mutter und Kind
  • Ausmaß der möglichen Gefährdungen
  • Dauer der möglichen Einwirkungen

Gesetzlichen Mutterschutz rechtssicher umsetzen

Die vorbeugende Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) erfolgt unabhängig von konkreten Anlässen und ist die Basis für einen wirksamen Mutterschutz in Ihrem Unternehmen. Sie ermöglicht es Ihnen, schnell zu reagieren, sobald eine Schwangerschaft bekannt ist und Arbeitsplätze rechtzeitig anzupassen und den gesetzlichen Mutterschutz rechtskonform umzusetzen.

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Antritt der Arbeit zu erstellen. Arbeitet die Mitarbeiterin bereits an dem Arbeitsplatz ohne das eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, so macht sich die Geschäftsführung strafbar. Somit ist es von äußerster Wichtigkeit, immer die erforderlichen Gefährdungsbeurteilung in aktueller Fassung im Unternehmen zu haben. Jeder einzelne Mitarbeiter muss über die potenziellen Gefahren an seinem Arbeitsplatz informiert sein. Nur so lassen sich Arbeitsunfälle oder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Arbeit vermeiden.

Gefährdungsbeurteilungen für Schwangere und Mütter

<60 Sekunden...

… dauert eine Anfrage bei uns. Lassen Sie sich jetzt von uns als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu Ihrer Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft oder einer anderen Gefährdungsbeurteilung beraten. 

Gefährdungsbeurteilung Berlin

Wir erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Die Verantwortung zur Erstellung von allgemeinen und personenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen liegt ausschließlich beim Arbeitgeber. Als erfahrene Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen wir das Erstellen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen gerne für Sie, damit Sie den bestmöglichen Schutz für Mutter und Kind sowie alle Mitarbeiter in Ihrem Betrieb gewährleisten können.

Fordern Sie jetzt ein individuelles Angebot an oder kaufen Sie ein Muster oder eine Vorlage bei uns und legen Sie umgehend mit der Erstellung der GBU los.

In ganz Deutschland für Sie da

Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen? Wir helfen Ihnen dabei! Egal ob mit Mustervorlagen oder unserem Onlineshop für Gefährdungsbeurteilungen. Wir erstellen Ihnen bei Bedarf auch fix und fertige Gefährdungsbeurteilungen aller Art für Ihr Unternehmen.

Gefaehrdungsbeurteilung in ganz Deutschland