Als Arbeitgeber und Unternehmer tragen Sie im Rahmen Ihrer Fürsorgepflichten die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Ein wesentliches Werkzeug dabei ist die Gefährdungsbeurteilung. In diesem Beitrag von Gefährdungsbeurteilungen.com erfahren Sie verständlich und fachlich fundiert, was eine Gefährdungsbeurteilung bringt, wann sie verpflichtend ist, wer sie erstellen darf, welche sieben Schritte dazugehören und was sie kostet.
Die Gefährdungsbeurteilung einfach erklärt
Gesetzlich betrachtet, verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen zu beurteilen und dabei die Gefährdungen Ihrer Beschäftigten zu ermitteln (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, welche Gefährdungen bei einer Tätigkeit oder an einem Arbeitsplatz auftreten können. Anschließend werden alle Gefährdungen bewertet, die passenden Schutzmaßnahmen festgelegt und alle Maßnahmen mit Umsetzungsfrist schriftlich dokumentiert (gemäß § 6 ArbSchG „Dokumentation“).
Als Basis im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung zusätzlich als Planungsgrundlage für weitere Arbeitsschutzmaßnahmen zu betrachten, wie etwa für die Betriebsanweisungen und Sicherheitsunterweisungen Ihrer Mitarbeiter.
Darüber hinaus enthält die Gefährdungsbeurteilung auch wichtige Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln, wie die Regalprüfung oder die Prüfung Ihrer elektrischen Anlagen (DGUV V3 Prüfung) gemäß der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren, gilt für jeden Arbeitgeber branchenunabhängig bereits ab dem ersten Beschäftigten.
Wichtig dabei ist:
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Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist?
Wer keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen kann, verstößt gegen das Arbeitsschutzgesetz. Fehlende oder unvollständige Unterlagen zählen zu den häufigsten Gründen für Bußgelder und fallen spätestens bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft (BG) oder einer Arbeitsschutzbehörde oder nach einem Arbeitsunfall auf.
Welche konkreten Strafen und Konsequenzen bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung drohen, können Sie in unserem diesbezüglichen Beitrag nachlesen.
Da, wie erwähnt, die Gefährdungsbeurteilung das Herzstück im Bereich Arbeitssicherheit ist, können Sie sicher davon ausgehen, dass jede BG oder Aufsichtsbehörde zuerst nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung fragen wird.
Was sind die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine bewährte Vorgehensweise in sieben Schritten festgelegt, die bei der Durchführung jeder Gefährdungsbeurteilung anwendbar sind.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Zuerst muss feststehen, welche Bereiche und Tätigkeiten im Betrieb zu beurteilen sind, etwa das Büro und die Lagerhalle oder Tätigkeiten wie die Bildschirmarbeit und das Fahren eines Gabelstaplers.
- Gefährdungen ermitteln: Für jeden Bereich müssen alle Gefährdungen erfasst werden, von der Arbeitsumgebung über die Arbeitsmittel bis zu den physischen und psychischen Belastungen. Dazu zählen beispielsweise der Lärm an einer Maschine oder der Umgang mit Gefahrstoffen.
- Gefährdungen beurteilen: Jede Gefährdung muss nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schwere bewertet werden. So wiegt ein möglicher Absturz von der Leiter schwerer als eine leichte, aber häufige Fehlhaltung am Schreibtisch.
- Konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen: Aus der Bewertung müssen passende Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen, etwa eine Absauganlage vor einer Pausenregelung oder dem Bereitstellen von Schutzausrüstung (sog. STOP-Prinzip).
- Maßnahmen durchführen: Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt sowie mit einem Termin und einer verantwortlichen Person versehen werden, zum Beispiel die Montage eines Maschinenschutzes bis zu einem festen Datum.
- Wirksamkeit überprüfen: Anschließend muss geprüft werden, ob die Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich senken, etwa durch eine erneute Lärmmessung nach dem Einbau einer Schallschutzkapsel.
- Dokumentieren und fortschreiben: Zum Schluss müssen die Ergebnisse dokumentiert und bei Veränderungen angepasst werden. Anlass dafür ist beispielsweise die Beschaffung eines neuen Arbeitsmittels oder ein Arbeitsunfall.
Alle sieben Schritte müssen schriftlich festgehalten werden, damit die Ergebnisse und die abgeleiteten Schutzmaßnahmen für alle belegbar und nachvollziehbar bleiben.
Woraus können Gefährdungen entstehen?
Damit Sie im zweiten Schritt „Gefährdungen ermitteln“ nichts übersehen, hilft ein Blick auf die typischen Quellen. Das Arbeitsschutzgesetz nennt in § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) sechs Bereiche, aus denen sich Gefährdungen ergeben können:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln, Maschinen, Anlagen und Arbeitsstoffen
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
- eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- psychische Belastungen bei der Arbeit
Zusätzlich müssen Sie besonders schutzbedürftige Personen im Blick behalten. Für Schwangere, Jugendliche oder Menschen mit Behinderung gelten eigene Anforderungen, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung ausfüllen?
Darf ich die Gefährdungsbeurteilung selbst machen? Diese Frage stellen sich viele Unternehmer. Die Antwort lautet grundsätzlich ja. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt keinen externen Dienstleister. Entscheidend ist nur, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird.
Dafür, dass die Gefährdungsbeurteilung überhaupt erstellt und dokumentiert wird, tragen Sie als Arbeitgeber die Verantwortung. Die Durchführung dürfen Sie also abgeben, die Verantwortung jedoch nicht. Wer die Beurteilung selbst erstellt, muss also das nötige Fachwissen mitbringen. Fehlt dieses Wissen im Betrieb, müssen Sie sich fachkundig beraten lassen.
In der Praxis holen sich die meisten Betriebe dafür die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) an die Seite, die Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ohnehin schriftlich bestellen müssen, intern oder extern (§ 5 ASiG „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“). Häufig berät zusätzlich der Betriebsarzt.
Da Ihre Mitarbeiter die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz aus erster Hand kennen, sollten sie diese bei der Durchführung auch einbeziehen. Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten, Betriebs- oder Personalrat sowie einen Arbeitsschutzausschuss geben, müssen auch diese Akteure bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden.
Was gehört in eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Ergebnisse aus den 7 Schritten der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie schriftlich festhalten. Welche Angaben diese Unterlagen mindestens enthalten müssen, regelt § 6 ArbSchG („Dokumentation“):
- die Beurteilung der ermittelten Gefährdungen
- die festgelegten Schutzmaßnahmen mit Termin und verantwortlicher Person
- das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung
- das Datum der Erstellung und jeder Aktualisierung
Zur Gefährdungsbeurteilung zählen außerdem die Unterlagen, die im Betrieb ohnehin entstehen. Dazu gehören etwa Messprotokolle zu Lärm oder Gefahrstoffen, die Betriebsanweisungen als Ergebnis der Beurteilung sowie Prüfprotokolle, die den sicheren Zustand der Arbeitsmittel belegen.
Wie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aussieht, bleibt Ihnen überlassen. Sie darf auf Papier ebenso wie digital vorliegen. Letztendlich muss jedenfalls klar erkennbar sein, welche Gefährdungen beurteilt und welche Maßnahmen ergriffen wurden, denn diese Unterlagen müssen Sie bei einer Prüfung jederzeit vorlegen können.
Die psychische Gefährdungsbeurteilung
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist seit 2013 ein fester Bestandteil bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG („psychische Belastungen bei der Arbeit“).
Konkret prüfen Sie dabei, ob das Arbeitspensum angemessen ist, wie die Arbeit organisiert ist und wie das Miteinander im Team funktioniert.
Schieben Sie diesen Teil der Gefährdungsbeurteilung nicht auf, den die Aufsichtsbehörden zunehmend kontrollieren. Auch in der gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie von Bund, Ländern und Unfallversicherung bildet die psychische Belastung einen Präventionsschwerpunkt. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie auf unserer Seite zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.
Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?
Bei Gefährdungsbeurteilungen.com erhalten Sie eine Gefährdungsbeurteilung ab 480 Euro. Der genaue Preis hängt von der Größe Ihres Betriebs und den zu beurteilenden Bereichen ab.
Sie möchten wissen, was Ihre Gefährdungsbeurteilung konkret kostet? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot.
Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Eine allgemeine Frist zur Überarbeitung sieht das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Verbindlich ist die anlassbezogene Aktualisierung.
Sie müssen die Gefährdungsbeurteilung anpassen, sobald sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern, neue Arbeitsmittel hinzukommen oder Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen vorliegen.Einzelne Verordnungen nennen darüber hinaus konkrete Prüfintervalle.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt die Gefahrstoffverordnung nach § 6 GefStoffV („Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“) eine eigene Gefährdungsbeurteilung.
Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen müssen Sie dabei gemäß § 7 GefStoffV („Grundpflichten“) mindestens jedes dritte Jahr überprüfen.
Bei Tätigkeiten mit Biostoffen schreibt die Biostoffverordnung nach § 4 BioStoffV („Gefährdungsbeurteilung“) vor, die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen.
Welche Arten der Gefährdungsbeurteilung bietet Gefährdungsbeurteilungen.com an?
Weil jede Branche und jede Tätigkeit eigene Gefahrenquellen mitbringen, gibt es nicht die eine Gefährdungsbeurteilung, sondern viele spezialisierte Formen.
Häufige Gefährdungsbeurteilungen, die wir anbieten, sind beispielsweise:
- Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe
- Gefährdungsbeurteilung Brandschutz
- Gefährdungsbeurteilung Homeoffice
- Gefährdungsbeurteilung Baustelle
- Gefährdungsbeurteilung Kita
- Gefährdungsbeurteilung bei Schwangerschaft und die Neuregelung im Mutterschutz
- Gefährdungsbeurteilung Metallbau sowie die Gefährdungsbeurteilung Aufzug
Welche Art der Beurteilung Sie auch benötigen: Gefährdungsbeurteilungen sind unser Kerngeschäft. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstellen sie für jede Branche rechtssicher und praxisnah.
Häufige Fragen rund um die Gefährdungsbeurteilung
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung bei der Berufsgenossenschaft (BG)?
Die Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Sie schreiben keine eigene, abweichende Gefährdungsbeurteilung vor, sondern unterstützen Betriebe mit branchenbezogenen Handlungshilfen bei der Umsetzung der gesetzlichen Pflicht. Zusätzlich beraten die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger Unternehmen auf Anfrage.
Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und Risikobeurteilung?
Beide Verfahren betrachten Gefahren, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an und beruhen auf verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Gefährdungsbeurteilung stammt aus dem Arbeitsschutzrecht. Als Arbeitgeber müssen Sie nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) die Gefährdungen Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz ermitteln und daraus Schutzmaßnahmen ableiten.
Die Risikobeurteilung stammt aus dem Produkt- und Maschinenrecht. Sie muss der Hersteller einer Maschine durchführen, bevor er sie in Verkehr bringt. Grundlage ist die EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230), die ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst.
Die Gefährdungsbeurteilung schützt die Mitarbeiter am Arbeitsplatz, die Risikobeurteilung sichert die Maschine als Produkt ab. In der Praxis greifen beide ineinander, denn eine sicher konstruierte Maschine erleichtert später die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.
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